Steuervergünstigung für erwerbstätige Rentner

Czech Republic: Arbeitende Rentner müssen nicht auf die Steuererleichterung verzichten, die ihnen durch das Sparpaket der Regierung in 2012 vorübergehend entzogen wurde.

Das in diesem Beitrag diskutierte Änderungsgesetz zum Einkommensteuergesetz verfolgt u.a. das Ziel, im Einklang mit einer einschlägigen Entscheidung des Verfassungsgerichts die bisherige Ungleichbehandlung von Steuerzahlern auszuräumen, die im Widerspruch zu den von der Verfassung garantierten Grundrechten und persönlichen Freiheiten stand. Deswegen wurde jetzt eine Bestimmung aus dem EStG gestrichen, die Arbeitnehmern sowie Personen mit Einkommen aus Erwerbstätigkeit, Vermietung, Kapitalvermögen u. anderen einkommensteuerpflichtigen Einkünften eine Steuervergünstigung vorenthält, falls sie gleichzeitig Altersrente beziehen. In der Praxis bedeutet dies, dass Steuerzahler, denen in den Jahren 2014 und 2013 wg. des parallelen Bezugs von steuerbarem Einkommen und Altersrente die Möglichkeit vorenthalten war, die Steuererleichterung in Ansatz zu bringen, diese nun bei ihrem Arbeitgeber oder durch Einreichung einer Steuererklärung beim örtlich zuständigen Finanzamt beanspruchen können.

Arbeitnehmern, die 2013 beim Arbeitgeber die sog. „Erklärung des Steuerzahlers bez. der Besteuerung von Einkommen aus abhängiger Erwerbstätigkeit und Dienstbezügen (Tantiemen)“ unterschrieben und die individuelle Steuervergünstigung geltend gemacht haben (welche dann aber nicht in Ansatz gebracht wurde), wird die Erleichterung vom Arbeitgeber nachträglich zuerkannt, und zwar spätestens bis zum 1. April 2017; im Anschluss daran wird der Arbeitgeber die vom Gehalt bzw. den Dienstbezügen einbehaltenen Lohnsteuervorauszahlungen entsprechend mindern. Falls der Arbeitnehmer die besagte Erklärung nicht unterschrieben und keine Einkommensteuererklärung für 2013 abgegeben hat, kann er innerhalb derselben Frist von drei Jahren eine verspätete Steuererklärung einreichen, in der er die Steuererleichterung geltend macht. Falls der Steuerzahler die Einkommensteuererklärung für 2013 bereits eingereicht hat, ohne in dieser die individuelle Steuererleichterung in Ansatz zu bringen, so kann er dies in einer Berichtigungserklärung tun, und zwar bis zum Ende desjenigen Monats, der auf den Monat folgt, in dem er festgestellt hat, dass seine Steuerschuld wg. des Anspruchs auf diese Steuererleichterung niedriger ausgefallen wäre.

Das Änderungsgesetz führt zugleich die Besteuerung der Rente bei denjenigen Rentnern wieder ein, die sich durch Arbeit, Gewerbebetrieb oder Vermietung mehr als 840 000 CZK im Jahr hinzuverdienen.

Die Gesetzesänderung wird zum 1. Januar 2015 in Kraft treten.

Quelle: Ges. Nr. 267/2014 Slg. über die Änderung des Einkommensteuergesetzes (Ges. Nr. 586/1992 Slg.), Spruch des Verfassungsgerichts Nr. 162/2014 Slg.

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