Steuerliche Behandlung des Liquidationserlöses in Form von Sachwertausschüttungen

Czech Republic: Unterliegt ein in der Form von Immobilienbesitz ausgeschütteter Liquidationserlös der Grunderwerbsteuer?

Aus rechtlicher Sicht bereitet es den mit der Abwicklung einer Gesellschaft betrauten Verwaltern keine größeren Probleme, über die Ausschüttung eines Liquidationserlöses in Form von Sachwerten zu entscheiden. Aus steuerlicher Sicht gestalten sich die Dinge aber nicht so einfach. Erhebliche Auslegungsprobleme treten insbesondere dort auf, wo der Liquidationserlös (bzw. der Liquidationsüberschuss) Immobilien umfasst, und zwar im Zusammenhang mit der Grunderwerbsteuer. Wo der Liquidationserlös die Form einer Immobilie als Sachwert annimmt, ist sich die Fachwelt nämlich uneinig darüber, ob deren Erwerb durch den Gesellschafter der Grunderwerbsteuer unterliegt oder nicht. Nach gesetzlicher Definition ist der Gegenstand der Grunderwerbsteuer nämlich der entgeltliche Erwerb des Eigentumsrechts an einer Immobilie; strittig ist, ob der Erwerb des Anteils am Liquidationsguthaben in diesem Sinne entgeltlicher Erwerb ist oder nicht. Im Unterschied zur Einbringung einer Immobilie ins Gesellschaftsvermögen als Sacheinlage, für die der einlegende Gesellschafter im Gegenzug einen Anteil an der Gesellschaft erwirbt, erhält die Gesellschaft im Falle der Ausschüttung des Liquidationserlöses keine Gegenleistung vom Gesellschafter. Gesellschafter haben Anspruch auf die Ausschüttung des Liquidationsguthabens, als Teil ihrer Ansprüche aus dem Rechtsgrund der Anteilseignerschaft an der Gesellschaft.

Kürzlich hat sich ein Koordinationsausschuss der Tschechischen Steuerberaterkammer mit diesem Problemkreis befasst. Die Kammer setzt diese Koordinationsausschüsse ein, um in strittigen oder unklaren Fragen zu einem gemeinsamen, vom tschechischen Finanzministerium mitgetragenen Standpunkt zu gelangen. Leider konnte in dieser Frage keine Einigung erzielt werden: im Unterschied zu den Vertretern der Steuerberatergemeinde beharrt das Finanzministerium auf seiner Auffassung, der Erwerb einer Immobilie im Rahmen der Ausschüttung eines Liquidationsguthabens an die Gesellschafter komme einem entgeltlichen Immobilienerwerb gleich und unterliege als solcher der Grunderwerbsteuer, wobei der Steuerzahler in diesem Fall der Immobilienerwerber (also der Gesellschafter) sein soll. Aus diesem Grund erfordert die Ausschüttung des Liquidationserlöses stets eine eingehende Prüfung der steuerlichen Konsequenzen, insbesondere dann, wenn es um Immobilienbesitz geht.

Quelle: https://www.kdpcr.cz/

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