Czech Republic: Zum 1. Januar 2015 werden die Bedingungen für die steuerliche Anrechenbarkeit privater Lebensversicherungen verschärft
Bisher war es übliche Arbeitgeberpraxis, Beschäftigten anstelle eines höheren Gehalts Beiträge zu deren Lebensversicherung zu zahlen, die von den Arbeitnehmern dann im Wege von Sonderauszahlungen abgeschöpft wurden. Dies kam einer Umgehung der Steuer- und Sozialversicherungspflicht gleich. Ab dem 1. Januar 2015 werden die Bedingungen für die steuerliche Absetzbarkeit privater Lebensversicherungen im Zuge einer Änderung des Einkommensteuergesetzes verschärft. Damit soll dem Missbrauch privater Lebensversicherungsprodukte vorgebeugt werden.
Die Neuregelung erstreckt sich auf sämtliche Verträge über private Lebensversicherungen, die die Bedingungen für die steuerliche Absetzbarkeit grundsätzlich erfüllen, und berührt damit also auch Steuerzahler, die von ihrem Arbeitgeber überhaupt keine Bezuschussung ihrer Lebensversicherung empfangen.
Um auch weiterhin in den Genuss der Möglichkeit zu kommen, von der Einkommensteuerbemessungsgrundlage bis zu 12.000 CZK an bezahlten Versicherungsprämien abziehen zu dürfen, müssen Steuerzahler bestehende Verträge abändern und an die neuen Bedingungen gemäß dem Einkommensteuergesetz in der ab 1. Januar 2015 geltenden Fassung anpassen. Geschieht dies, so erfüllt der Versicherungsvertrag auch weiterhin die Bedingungen für die Steuervergünstigung und der Arbeitgeber kann auch weiterhin zu denselben Bedingungen wie bisher seinen Beitrag in Form einer Sozialleistung des Unternehmens erbringen.
Wenn aber ein Versicherungsvertrag, der nach dem bisherigen Reglement ausgestaltet ist (und also Sonderauszahlungen zulässt) unverändert belassen wird, fällt die Möglichkeit der steuerlichen Begünstigung weg. Solche Versicherungsverträge dürfen vom Arbeitgeber künftig nicht mit steuerbefreiten Sozialleistungen bezuschusst werden.
Arbeitnehmer, die die Steuervergünstigung nutzen wollen, müssen dem Arbeitgeber gegenüber nachweisen, dass ihre Versicherung die einschlägigen Bedingungen erfüllen. Tun sie dies nicht bzw. sind sie dazu nicht in der Lage, so kann der Arbeitgeber die etwa von ihm geleisteten Zuschüsse nicht als steuerbefreite Einkünfte geltend machen.
Werden die Bedingungen für die steuerliche Anrechenbarkeit von Versicherungsprämien nach dem 1. Januar 2015 verletzt, so muss der Steuerzahler:
– nachträglich sämtliche Beträge besteuern, die er gesetzeswidrig als absetzbar geltend gemacht hat,
– nachträglich die nach dem 1. Januar 2015 geleisteten Arbeitgeberbeiträge besteuern (falls solche erbracht wurden). Bezüglich Beitragsleistungen seitens des Arbeitgebers, die bis zum 31. Dezember 2014 erbracht wurden, erwachsen dem Arbeitnehmer keinerlei Verpflichtungen; sie werden nicht auf die Kapitelertragssteuer angerechnet.
– dem Arbeitgeber die Verletzung der Bedingungen anzeigen.
Der Arbeitgeber muss dann die von ihm gezahlten Beiträge in derselben Weise wie Löhne und Gehälter besteuern und Sozial- und Krankenversicherungsbeiträge abführen.
Quelle: EStG (Ges. Nr. 586/1992 Slg., idF d. Ges. Nr. 267/2014 Slg.)