Steuerauskunftspflicht

Czech Republic: Die Steuerauskunftspflicht im Sinne des § 57 AO-cz betrifft fast jedermann

Gemäß § 57 Abs. 1 Buchst. d) der Abgabenordnung sind Steuerzahler auf Aufforderung durch die Steuerverwaltungsbehörde zur Mitwirkung verpflichtet. Diese Pflicht wird vom Gesetz an keiner Stelle näher spezifiziert oder abgegrenzt. Von daher kann das Finanzamt Auskünfte oder Urkunden einfordern, die es als mögliche Beweismittel im Rahmen der Ausübung der Steuerverwaltung betrachtet. Das Kriterium dafür, welche Angaben offengelegt werden sollen, ist der Bedarf für Steuerverwaltungszwecke. Inhalt und Umfang dieser Auskunftspflicht werden sich wohl erst im Rahmen einer künftigen gefestigten Rechtsprechung herausstellen. Jedenfalls gilt, dass die Steuerverwaltungsbehörde erst dann die Auskunftspflicht geltend machen kann, wenn die betreffenden Angaben nicht aus behördlich-staatlichen Quellen gewonnen werden können. Mit anderen Worten, das Finanzamt muss die gewünschten Informationen primär bei behördlichen Stellen einholen; erst dann, wenn dies nicht möglich ist, kann die Bereitstellung von Informationen durch private Rechtsträger eingefordert werden.

Zugleich hat die Steuerverwaltungsbehörde die grundlegenden Prinzipien des Steuerverfahrens zu respektieren, wonach sie die Rechte und rechtlich geschützten Belange des Steuerzahlers sowie auch dritter Personen wahren muss und bei der Geltendmachung der Auskunftspflicht lediglich solche Mittel einsetzen darf, die die genannten Personen so wenig wie möglich belasten.

Bei Nichterfüllung der Auskunftspflicht kann die Steuerverwaltungsbehörde ein Bußgeld wg. Ungehorsam von bis zu 500.000 CZK verhängen, falls die Steuerverwaltung hierdurch in schwerwiegender Weise behindert bzw. gar vereitelt wurde (§ 247 Abs. 2 AO-cz). Sinn und Zweck dieses Bußgelds sollen weder Strafe noch Drohung sein, sondern vielmehr die pragmatische Erreichung des vorgesehenen Ziels und die möglichst rasche Wiedergutmachung des Fehlverhaltens auf Seiten des Steuerzahlers. Allerdings steht es im Ermessen der Steuerverwaltungsbehörde, in welcher Höhe sie diese Sanktion verhängt.

Quelle: Abgabenordnung (Ges. Nr. 280/2009 Slg.)

 

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