Czech Republic: Ein im Grundbuch eingetragenes Sondereigentumsrecht an maschinellen Anlagen durchbricht den Grundsatz, wonach Überbauten dem Grundstück weichen.
Das neue Bürgerliche Gesetzbuch hat das Prinzip Superficies solo cedit, das schon einmal Bestandteil der hiesigen Rechtsordnung war, wieder ins tschechische Recht eingeführt, wonach Bauwerke und alles, was fest mit dem Erdboden bzw. mit den Wänden von Bauwerken verbunden ist, zum Grundstück gehören.
Dieser Grundsatz zieht die Konsequenz nach sich, dass nicht nur Bauwerke aller Art zu einem Bestandteil des Grundstücks werden, sondern auch Maschinen und andere fest in den Gebäudemauern verankerte Einrichtungen (maschinelle Anlagen), falls die Art und Weise, in der sie mit der Immobilie verbunden sind, die Kriterien erfüllt, gemäß derer die Maschine als Bestandteil der Immobilie zu gelten hat. Das Bürgerliche Gesetzbuch führt diesbezüglich aus, dass eine Sache als Bestandteil einer anderen Sache (hier: einer Immobilie) zu gelten hat, falls sie ihrem Charakter nach als zugehörig zu betrachten ist und von der Hauptsache nicht getrennt werden kann, ohne diese dadurch zu entwerten.
Unter bestimmten Umständen ist es aber möglich, dass eine Maschine nicht Bestandteil der betreffenden Immobilie wird, nämlich dort, wo mit der Einwilligung des Immobilieneigners eine Klausel im Grundbuch vermerkt wird, wonach der besagte Eigentümer der Immobilie (die im Grundbuch eingetragen sein muss) nicht mit dem Eigentümer der fraglichen Maschine(n) identisch ist. In einem solchen Fall wird die Maschine, die andernfalls ein Immobilienbestandteil wäre, als im rechtlichen Sinne selbständige Sache betrachtet. Die Eintragung dieser Sonderrechtsfähigkeit (die im Tschechischen wortwörtlich als „Eigentumsvorbehalt“ bezeichnet ist – freilich ist damit nicht das gleichnamige Konzept des deutschen Kaufvertragsrechts gemeint) durchbricht insofern den Grundsatz, wonach Überbauten dem Grundstück weichen, und schafft die Grundlage für ein separates Eigentum an Immobilien und Maschinen.
Dies dürfte insbesondere in Fällen von Nutzen sein, in denen eine Person eine Immobilie als Mieter oder Pächter nutzt und auf ihr eine maschinelle Anlage in einer Weise platzieren (installieren) möchte, die die maschinelle Anlage unter normalen Umständen zu einem Immobilienbestandteil machen würde. Mit der Eintragung der Sonderrechtsfähigkeit ins Grundbuch wird solcherart das Eigentumsrecht des Nutznießers der Immobilie (und des Eigentümers der maschinellen Anlagen) geschützt, z.B. für den Fall einer Zwangsvollstreckung ins Vermögen des Immobilieneigentümers. Außerdem wird es dem Eigentümer der maschinellen Anlagen dadurch ermöglicht, frei über die Maschine zu verfügen und diese z.B. zu verpfänden oder von der Immobilie zu trennen und entfernen.
Quelle: Neues BGB (Ges. Nr. 89/2012 Slg.), §§ 505, 508