Litauen: Die Präsidentin hat eine Änderung der InsO initiiert.
Seit Januar dieses Jahres werden Insolvenzverwalter in Litauen nun anhand eines Computerprogramms bestellt. Die dazu erforderlichen Novellen der Insolvenzordnung („InsO“) wurden von der Präsidentin initiiert, um ein transparenteres und schnelleres Insolvenzverfahren zu gewähren.
Anfang Februar hat die Präsidentin noch einen Novellierungsentwurf der InsO vorgelegt. Mit diesem wird eine rechtzeitige Eröffnung und effiziente Durchführung eines Insolvenzverfahrens sowie ein geeigneter Schutz von Interessen eines Insolvenzschuldners und seiner Gläubiger angestrebt.
Die wesentlichen Änderungsvorschläge der InsO sind wie folgt:
- Bestimmung einer Frist, innerhalb welcher sich die Personen, die ein Recht auf Initiierung eines Insolvenzverfahrens besitzen, mit einem Antrag an ein Gericht wenden müssen. Die Präsidentin schlägt eine Frist von einem Monat vor. In der jetzigen Fassung der InsO ist keine Frist vorgesehen. Deswegen werden die Insolvenzverfahren ganz häufig zu spät eröffnet, was die Anzahl der unbeglichenen Gläubigerforderungen erhöht.
- Gewährung eines Rechts für den Insolvenzverwalter, sich an ein Gericht mit einer Schadensersatzforderung zu wenden, welche durch die verspätete Vorlage eines Antrags auf Insolvenzeröffnung (oder durch eine Nichtvorlage) für die Gläubiger entstanden ist. Die Schadensersatzforderung muss gegen die Personen gerichtet werden, die das Initiativrecht und die Pflicht auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens haben (z. B. Geschäftsführer oder Eigentümer eines Unternehmens). In der jetzigen Fassung der InsO ist kein konkretes Subjekt bestimmt, welchem eine solche Schadensersatzklage zusteht.
- Das Vermögen des Insolvenzschuldners, welches während der ersten und zweiten Zwangsversteigerung nicht verkauft wurde, darf gemäß der durch die Insolvenzgläubiger bestimmten Ordnung nur im gleichen Umfang und mit gleicher Genauigkeit wie in der Zwangsversteigerung veräußert werden. Ansonsten ist es nochmals im Rahmen einer Zwangsversteigerung zu verkaufen. Damit sollen Situationen verhindert werden, in welchen das Vermögen während der Zwangsversteigerung zu schlechteren Bedingungen angeboten wird (z. B. sehr hoher Verkaufspreis), weil das Scheitern der Zwangsversteigerung angestrebt wird.
- Bestimmung einer unteren und einer oberen Grenze der Insolvenzkosten, einschließlich der Vergütung des Insolvenzverwalters, sowie deren Berechnungs- und Auszahlungsordnung. Die Vergütung des Insolvenzverwalters sollte von den Ergebnissen seiner Tätigkeit abhängig sein. Sie sollte mit der Dauer eines Insolvenzverfahrens nicht verbunden sein.
Der erwähnte Gesetzentwurf befindet sich zum jetzigen Zeitpunkt im Parlament zur Erörterung, so dass bis zu seiner Erlassung noch modifiziert werden kann.
Quelle: TAR, 2015-02-04, Nr. 1738.