Schluss mit der elektronischen Umsatzsteuervoranmeldung per Datenbox?

Czech Republic: Vom Finanzministerium kommt ein Gesetzesvorschlag, der der Einsendung von USt.-Voranmeldungen per Datenbox ein Ende bereitet

Das Finanzministerium hat im Kabinett einen Gesetzesvorschlag eingebracht, dem zufolge bestimmte Gesetze im Zusammenhang mit der Verabschiedung des Gesetzes über die Führung von Aufzeichnungen über getätigte Umsätze geändert werden würden. Eine dieser Änderungen besteht darin, dass die Einsendung sämtlicher Umsatzsteuervoranmeldungen per Datenbox nicht länger möglich sein soll. Die Datenbox wurde vom Innenministerium für jede juristische Person angelegt, und juristische Personen sind kraft Gesetzes berechtigt, ihre Rechtsgeschäfte gegenüber öffentlichen Stellen vermittels dieser Datenbox zu führen. Von daher würde die Umsatzsteuererklärung nach Inkrafttreten der genannten Novelle eine echte Ausnahme darstellen.

Gegen das Änderungsgesetz bzw. gegen die Abschaffung der Möglichkeit, die Umsatzsteuervoranmeldung per Datenbox einzureichen, haben sich u.a. die Wirtschaftskammer und die Steuerberaterkammer ausgesprochen; auch der Tschechische Verband Industrie und Verkehrswesen ist dagegen. Sogar das Innenministerium als Träger der Datenbox lehnt den Gesetzesentwurf ab. In seiner Begründung der Gesetzesvorlage führt das Finanzministerium den geringen Umfang der zulässigen Datenmenge von 10 MB ins Feld, sowie den geringeren Schutz der versandten Daten bei Verwendung der Datenbox und die Notwendigkeit, den Verwaltungsaufwand sowohl beim Steuerzahler als auch beim Fiskus zu reduzieren.

Das Argument der geringen Kapazität der Datenbox wurde freilich bereits vom Innenministerium sowie von der Tschechischen Post als Betreiberin des Diensts in Frage gestellt. Die Größe der Datenbox ist nämlich lediglich eine Frage des vom Benutzer vorgegebenen Limits, welches bis zu 50 MB betragen darf. Auch die übrigen in der Gesetzesbegründung aufgeführten Argumente wie etwa das Schutzbedürfnis oder der Abbau von Verwaltungsaufwand auf Seiten der Steuerzahler sind nach Expertenansicht fragwürdig.

Falls der Gesetzesentwurf zu geltendem Recht werden sollte, könnten Umsatzsteuervoranmeldungen ab dem 1. Januar 2016 nur noch über das Steuerportal der Finanzverwaltung eingereicht werden. Dieses Portal ist in der Lage, unzulässige Formfehler im Vorfeld zu erkennen und die Einreichung zu verhindern – das Finanzministerium glaubt, dass mangelhafte Eingaben damit gar nicht erst zum Gegenstand einer formellen Prozessmitteilung durch die Steuerverwaltungsbehörde werden müssten. Für zur Umsatzsteuer angemeldete Personen würde diese Änderung bedeuten, sich eine elektronische Signatur besorgen zu müssen, weil sämtlichen über das Steuerportal der Finanzverwaltung getätigten Eingaben eine solche Signatur hinzugefügt werden muss.

Quelle: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung bestimmter Gesetze im Zusammenhang mit der Verabschiedung des Gesetzes über die Führung von Aufzeichnungen über getätigte Umsätze AZ MF-16086/2015/32-8, einschl. Begründung der Vorlage; Verordnung Nr. 194/2009 Slg., über die Details der Nutzung und des Betriebs des Datenbox-Informationssystems; Umsatzsteuergesetz (Ges. Nr. 235/2004 Slg.); Ges. Nr. 300/2008 Slg., über elektronische Rechtsgeschäfte und die autorisierte Konvertierung

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