Schikanöse Insolvenzanträge als Straftat

Czech Republic: Ein schikanöser Insolvenzantrag kann nicht nur eine Schadensersatzpflicht begründen, sondern löst womöglich eine strafrechtliche Haftung aus

Der unter dem AZ 8 Tdo 1352/2014 vor dem Obersten Gerichtshof der Tschechischen Republik verhandelte Fall betraf einen Insolvenzantrag, der nicht darauf abzielte, die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zu lösen, sondern die rechtswidrige Bereicherung des Antragstellers verfolgte.

Der Oberste Gerichtshof stellte fest, dass der Antragsteller den Insolvenzantrag stellte, obwohl er sich sehr wohl der Tatsache voll und ganz bewusst war, dass die von ihm geltend gemachte Forderung gegenüber dem „Schuldner“ ungerechtfertigt war und der „Schuldner“ sich gar nicht in Zahlungsunfähigkeit befand. Der Antragsteller wusste von den nachteiligen Folgen des Insolvenzverfahrens (d.h. insbesondere die Schädigung des guten Ruf des „Schuldners“ bzw. die Vorenthaltung der Möglichkeit, als Bieter an öffentlichen Ausschreibungen teilzunehmen) und versuchte über diese, den „Schuldner“ dazu zu bewegen, unberechtigte finanzielle Ansprüche zu befriedigen und eine bereits früher eingereichte Klage zurückzunehmen.

Der Antragsteller wurde der Verleumdung überführt, insofern als er über einen Dritten Fehlangaben verbreitete, die dazu angetan waren, den Respekt, den der Antragsteller bei der Bürgerschaft genießt, in hohem Maße zu beeinträchtigen, sowie der Erpressung, weil das Vorgehen des Auftraggebers nicht zur Abwicklung des Vermögensverfalls diente, sondern dazu, einen nicht in Zahlungsunfähigkeit geratenen Dritten dazu zu bewegen, ein bestimmtes Rechtsgeschäft zu tätigen, zu unterlassen oder zu dulden.

Im Hinblick auf das Vorstehende darf davon ausgegangen werden, dass das Risiko einer strafrechtlichen Belangung im Falle eines schikanösen Insolvenzantrags künftig eine nicht zu unterschätzende Schutzfunktion einnehmen wird. Die gegenwärtige Ordnungsstrafe von bis zu 50.000,- CZK gemäß d. Best. d. § 128a der Insolvenzordnung oder die Möglichkeit, in einem zivilrechtlichen Verfahren auf Schadensersatz zu klagen, haben sich nämlich als ziemlich wirkungslos herausgestellt. Hingegen ist denkbar, dass das Risiko einer strafrechtlichen Belangbarkeit konkreter natürlicher Personen durchaus eine Schutzfunktion erfüllen könnte.

Quelle: Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 26.02.2015 unter dem Aktenzeichen 8 Tdo 1352/2014-38

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