Litauen: Ab dem 1. Mai erlaubt das Gesetz über die Rechtsstellung von Ausländern eine erleichterte Einstellung bei saisonaler Beschäftigung.
Saisonale Unternehmungen können nun ein vereinfachtes Verfahren für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis für Ausländer aus Nicht-EU-Staaten nutzen.
Vorteil dieser Neuerung ist es, bei Fehlen lokaler Arbeitnehmer für Tätigkeiten, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums auszuführen sind, Personen aus dem Ausland einzustellen.
Als „Saisonarbeit“ ist eine Beschäftigung zu verstehen, die mit saisonalen Bedingungen oder mit Ereignissen oder Tätigkeiten in bestimmten Zeiträumen zusammenhängt und im Rahmen derer ein höherer Bedarf an Mitarbeitern als bei der Ausführung der gewöhnlichen Tätigkeit benötigt wird.
Voraussetzungen für die Erlangung einer Arbeitsgenehmigung sind:
– eine Beschäftigung, welche unter die Definition der „Saisonarbeit“ fällt und in der Liste von Saisonarbeiten des Sozial- und Arbeitsministeriums enthalten ist;
– eine Dauer der Saisonarbeit, die 6 Monate pro Jahr nicht überschreitet, wobei diese in mehrere kürzere Zeiträume über 12 Monate aufgeteilt werden kann;
– das Fehlen geeigneter litauischer Arbeitnehmer;
– dass der ausländische Arbeitnehmer außerhalb Litauens residiert und in Litauen für den Zeitraum der Saisonarbeit Wohnraum besitzt, mietet oder rechtmäßig nutzt;
– dass der Arbeitsvertrag über die Saisonarbeit nur direkt zwischen dem Ausländer und dem litauischen Arbeitgeber abgeschlossen wird.
Von den Neuerungen können vor allem solche Unternehmen profitieren, welche z.B. in der landwirtschaftlichen Produktion, wie Erntearbeiten und deren Vorbereitung, Forstarbeiten, oder auch im Innenausbaubereich von unbeheizten Räumlichkeiten, in der Fischerei, der Produktion von alkoholfreien Getränken, die nicht das ganze Jahr produziert werden, dem Verkauf von Eis oder anderen saisonalen Lebensmitteln, von Presseartikeln und Industriegütern im Freien tätig sind.
Durch die neue Regelung wird ein positiver Einfluss auf die litauische Wirtschaft erwartet, da es auf der einen Seite Ausländern hierdurch erlaubt wird, durch saisonale Beschäftigung Geld zu verdienen und auf der anderen Seite auch der Mangel an geeigneten Arbeitskräften besonders für Saisongeschäfte ausgeglichen werden könnte.
Quelle: Gesetz über die Rechtsstellung von Ausländern vom 29. April 2004, Nr. No IX-2206 (in der aktuellen Fassung vom 1. Mai 2017)