Rumänien: Neue Steuervergünstigungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Arbeitgeber können Arbeitnehmern Zulagen für Telearbeit und für die Ausbildung ihrer Kinder unter sieben Jahren gewähren

Ab 2021 können Arbeitgeber in Rumänien den Arbeitnehmern Zulagen gewähren, um die erforderlichen Kosten sowohl für die Durchführung der Telearbeit als auch für die Früherziehung ihrer Kinder zu decken.

Durch den Arbeitsvertrag oder die Betriebsordnung, können Arbeitgeber die Gewährung von monatlichen Zulagen bis zu einem Betrag i. H. von 400 Lei/Monat (ca. 82 EUR), verhältnismäßig mit der als Telearbeit geleisteten Arbeitstage, beschließen. Dadurch sollen Arbeitnehmer unterstützt werden die Nebenkosten der Räumlichkeiten, wo sie ihre Arbeit errichten, zu decken. Damit sollen die Mitarbeiter Strom-, Heizungs- und Wasserkosten oder Internetgebühren decken können, aber auch Bürogeräte oder sogar Möbel, die für die Durchführung der Telearbeit erforderlich sind, kaufen können.

Die dadurch entstandenen Aufwendungen des Arbeitgebers sind gemäß den neuen gesetzlichen Bestimmungensteuerlich absetzbar.

Außerdem können die Arbeitgeber den Arbeitnehmern auch einen monatlichen Betrag zur Deckung der Kosten für frühkindliche Bildungseinrichtungen, in denen eines oder mehrere Kinder des Arbeitnehmers angemeldet sind, zur Verfügung stellen. Frühkindliche Bildung bedeutet jener Teil des voruniversitären Bildungswesens, bestehend aus KiTa-Erziehung (1 bis 3 Jahre) und Vorschulerziehung (3 bis 6 Jahre). Der Höchstbetrag, den der Arbeitgeber gewähren kann, beträgt 1 500 Lei/Monat (ca. 308 EUR) für jedes Kind des Arbeitnehmers. Der Betrag kann jedoch nur unter Berücksichtigung der dem Arbeitnehmer tatsächlich entstandenen Kosten angeboten werden.

Die Gesellschaften, die Geldsummen für die frühkindliche Bildung erteilen, können die Kosten von der Körperschaftsteuer absetzen. Falls der Betrag den Wert dieser Steuer übersteigt, kann die Differenz in der Reihenfolge von der Lohnsteuer, der Mehrwertsteuer und schließlich aus den von der Gesellschaft geschuldeten Verbrauchssteuern abgezogen werden.

Aus der Sicht der Arbeitnehmer ist darauf hinzuweisen, dass diese Beträge weder als steuerpflichtiges Einkommen gelten, noch in der monatlichen Grundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge enthalten sind. 

Quelle:

Gesetz Nr. 296/2020 für die Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 227/2015 bezüglich des Steuergesetzbuches

 

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