In jüngster Zeit wurde eine Reihe von Änderungen in den Arbeitsbeziehungen beschlossen, darunter die folgenden:
(i) Änderung des Rahmenmodells für den individuellen Arbeitsvertrag
Nach der Verabschiedung der Verordnung 585/2020 über die Änderung und Vervollständigung des Rahmenmodells des individuellen Arbeitsvertrags, die im Anhang zur Verordnung 64/2003 des Ministers für Arbeit und soziale Solidarität enthalten ist, wurden neue Verpflichtungen für Arbeitgeber in das Rahmenmodell des individuellen Arbeitsvertrags aufgenommen:
– Die Verpflichtung für Kleinstunternehmen, in den individuellen Arbeitsvertrag eine kurze Beschreibung der Tätigkeit des Arbeitnehmers aufzunehmen, wobei die Stellenbeschreibung in diesem Fall nicht zwingend ist;
– Verpflichtung, die Arbeitnehmer über die Verpflichtung zum Beitritt zu einem privat verwalteten Pensionsfonds zu informieren.
Bitte beachten Sie, dass diese Verpflichtung nur für Arbeitnehmer im Alter von bis zu 35 Jahren gilt, die in das öffentliche Rentensystem einzahlen, mit Ausnahme von Arbeitnehmern im Bausektor, die die Bedingungen gemäß Artikel 60, Absatz 5 des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Abgabenordnung erfüllen, wobei letztere bis einschließlich 31. Dezember 2028 von der Erfüllung dieser Verpflichtung befreit sind.
(ii) Änderungen betreffend die Verwendung elektronischer Signaturen in Arbeitsverhältnissen und die Durchführung von SSM-Schulungen
Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 208 vom 21. Juli 2021 zur Genehmigung der Dringlichkeitsverordnung Nr. 36/2021 der Regierung über die Verwendung der fortgeschrittenen elektronischen Signatur oder der qualifizierten elektronischen Signatur in Verbindung mit dem elektronischen Zeitstempel oder dem qualifizierten elektronischen Zeitstempel und dem qualifizierten elektronischen Siegel des Arbeitgebers im Bereich der Arbeitsbeziehungen und zur Änderung und Ergänzung einiger normativer Rechtsakte („Gesetz 208/2021“) wurden die folgenden Änderungen in Bezug auf die Verwendung der elektronischen Signatur in Arbeitsbeziehungen vorgenommen:
– Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer können die fortgeschrittene elektronische Signatur oder die qualifizierte elektronische Signatur beim Abschluss, der Änderung, der Aussetzung oder gegebenenfalls der Beendigung des individuellen Arbeitsvertrags verwenden, ohne dass der elektronische Zeitstempel oder der qualifizierte elektronische Zeitstempel und das qualifizierte elektronische Siegel des Arbeitgebers erforderlich sind;
– Der Arbeitgeber kann sich auch dafür entscheiden, eine einfache elektronische Signatur für die Erstellung aller Dokumente/Dokumente im Bereich der Arbeitsbeziehungen zu verwenden, die sich aus dem Abschluss des individuellen Arbeitsvertrags, während seiner Erfüllung oder bei Beendigung des individuellen Arbeitsvertrags ergeben, und zwar unter den Bedingungen, die in den internen Vorschriften und/oder dem anwendbaren Tarifvertrag im Einklang mit dem Gesetz festgelegt sind.
– Der Arbeitgeber kann die Kosten für den Erwerb fortgeschrittener elektronischer Signaturen oder qualifizierter elektronischer Signaturen, die für die Unterzeichnung von Dokumenten im Bereich Arbeitsbeziehungen/Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz verwendet werden, tragen; diese Kosten sind bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens abzugsfähig;
– Es ist ausdrücklich vorgesehen, dass die zuständigen Kontrollorgane zu Überprüfungs- und Kontrollzwecken Einzelarbeitsverträge und zusätzliche Rechtsakte und Dokumente/Dokumente im Bereich Arbeitsbeziehungen/Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz akzeptieren müssen, die in elektronischem Format mit elektronischer Signatur abgeschlossen wurden, ohne dass sie der Schriftform bedürfen.
– Die Schulung der Mitarbeiter im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz kann während der Arbeitszeit innerhalb oder außerhalb des Unternehmens bzw. der Einrichtung oder online durchgeführt werden.
Der Nachweis über den Abschluss der Ausbildung kann (i) in elektronischer Form erfolgen, wobei der Ausbildungsnachweis mit einer elektronischen Signatur, einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur oder einer qualifizierten elektronischen Signatur zu unterzeichnen ist, oder (ii) in Papierform, je nach der vom Arbeitgeber gewählten Methode, wie sie in den internen Vorschriften festgelegt ist.
- (i) Bezahlte Urlaubstage für geimpfte Arbeitnehmer
Nach Inkrafttreten des Gesetzes 221/2021 zur Ergänzung des Gesetzes 55/2020 über Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie haben Arbeitnehmer, die gegen COVID-19 geimpft sind, auf Antrag Anspruch auf einen bezahlten Urlaubstag, der nicht auf den Urlaub angerechnet wird, und zwar für jede verabreichte Dosis des Impfstoffs auf der Grundlage der gemäß dem Gesetz ausgestellten Impfbescheinigung.
Bitte beachten Sie, dass dieser Anspruch nicht besteht, wenn Arbeitnehmer am Arbeitsplatz durch ihren Arbeitgeber geimpft werden.
Das oben genannte Recht steht auch einem der Elternteile oder dem gesetzlichen Vertreter des Kindes bis zum Alter von 18 Jahren und der behinderten Person bis zum Alter von 26 Jahren zu, und zwar am Tag der Impfung des Kindes oder der behinderten Person auf der Grundlage bestimmter Belege.
Um die Arbeit des Arbeitgebers nicht wesentlich zu beeinträchtigen, sind die Arbeitnehmer verpflichtet, den Arbeitgeber über die Planungsmöglichkeiten für die von ihnen beantragten freien Tage zu informieren, damit die Arbeit des Arbeitgebers unter optimalen Bedingungen ablaufen kann.
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Das Team von bnt Gilescu Văleanu & Partners steht Ihnen sowohl für die Umsetzung der neuen Änderungen als auch für alle weiteren Details und Informationen zur Verfügung.