Rumänien: Neue gesetzliche Änderungen in den Arbeitsbeziehungen

Neue Gesetze, die vor allem darauf abzielen, die Arbeitsbeziehungen flexibler zu gestalten und sie an die aktuelle soziale und wirtschaftliche Realität anzupassen.

Am 6. Mai 2021 sind zwei neue Dringlichkeitsverordnungen in Kraft getreten, und zwar (i) GEO 36/2021 und (ii) GEO 37/2021.

Mit der Verabschiedung dieser Gesetze wurde eine Reihe von Änderungenvorgenommen, die vor allem darauf abzielen, die Verwendung elektronischer Signaturen in den Arbeitsbeziehungen zu regeln, die Durchführung von Telearbeitstätigkeiten (einschließlich der Mitarbeiterschulung) sowie die Arbeitsbeziehungen in Kleinstunternehmen zu vereinfachen. Daher sollten die folgenden relevanten Änderungen erwähnt werden:

  • Es wurde die Möglichkeit eingeführt, elektronische Signaturen in Arbeitsverhältnissen zu verwenden;
  • Arbeitgeber können wählen, ob sie den Nachweis über die Schulung der Mitarbeiter im Bereich der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz  in elektronischer Form oder in Papierform erbringen wollen;
  • Bezüglich Telearbeit:

–          Telearbeit wurde neu definiert; 

–          Die Anforderung, den/die Ort(e) der Telearbeit in den individuellen Arbeitsvertrag aufzunehmen, wurde gestrichen;

–          Die Möglichkeit der Überprüfung der Tätigkeit von Telearbeitern mittels Informationstechnologieist ausdrücklich geregelt;

–          Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit  der Telearbeiter wurde ausdrücklich eingeführt;

–          Es wurden Änderungen bezüglich der Schulung von Telearbeitern im Bereich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz vorgenommen.

Eine Reihe von relevanten Änderungen betreffen Kleinstunternehmen. Unter diesen sind die folgenden zu erwähnen:

  • Die Stellenbeschreibung ist nicht mehr verpflichtend, und Arbeitgeber können den Mitarbeitern die Arbeitsaufgaben mündlich mitteilen. Auf schriftliches Verlangen des Arbeitnehmers ist der Arbeitgeber jedoch verpflichtet, dem Arbeitnehmer die Stellenbeschreibung schriftlich mitzuteilen;
  • Aufzeichnungen über die von den Mitarbeitern täglich geleisteten Arbeitsstunden sind vom Arbeitgeber unter den mit den Arbeitnehmern schriftlich vereinbarten Bedingungen zu führen;
  • Interne Regeln sind nicht zwingend.

Für weitere Informationen, Hilfestellung bei der Umsetzung der neuen gesetzlichen Bestimmungen sowie bei der Erstellung der notwendigen Dokumente steht Ihnen das bnt Rumänien Team gerne zur Verfügung.

Quelle:

Dringlichkeitsverordnung Nr. 36/2021 über die Verwendung der fortgeschrittenen elektronischen Signatur oder der qualifizierten elektronischen Signatur in Begleitung des elektronischen Zeitstempel oder des qualifizierten elektronischen Zeitstempels und des qualifizierten elektronischen Siegels des Arbeitgebers im Bereich der Arbeitsbeziehungen sowie zur Änderung und Ergänzung bestimmter Rechtsakte („GEO 36/2021„);

Dringlichkeitsverordnung Nr. 37/2021 zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 53/2003 – Arbeitsgesetzbuch („GEO 37/2021„).

 

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