Rechtsvereinheitlichung im Insolvenzrecht

Czech Republic: Neue Europäische Insolvenzrechtsverordnung Nr. 2015/848 veröffentlicht, diese tritt ab Mitte 2017 in Kraft tritt.

Bisher regelte die Frage, welche Gerichte welchen EU-Mitgliedstaates zuständig sind, eine EU-Verordnung aus dem Jahre 2000 – EU/1346/2000, die damals Neuland betrat: geregelt wurde die Situation, dass eine Insolvenz in einem EU-Mitgliedstaat auch Auswirkungen in anderen EU-Mitgliedstaaten hat, z.B. wegen unbeweglichen Vermögens, unselbständigen Zweigniederlassungen in anderen EU-Mitgliedstaaten etc. Bei der Anwendung auf konkrete Fälle traten im Laufe der letzten 15 Jahre eine ganze Reihe von Streitfragen auf, die größtenteils von dem EuGH geklärt wurde. Die InsVO-2015 arbeitet die Erfahrung der letzten 15 Jahre in die neue Verordnung ein, die ab dem 26.6.2016 die bisher geltende Verordnung von 2000 ersetzt; dies gilt für die gesamte EU, nur Dänemark nimmt an dieser Rechtsvereinheitlichung nicht teil. Neu sind in der InsVO-2015 viele Einzelheiten. Die wichtigsten sollen hier kurz aufgeführt werden:

– die Zuständigkeit der InsVO-2015 wird auf alle insolvenzähnlichen Verfahren erweitert; hier gab es insbesondere bei Eigeninsolvenzen ohne Insolvenzverwalter Zweifelfragen;

– von den Definitionen, die die InsVO2015 neu regelt, ist am wichtigste die

– für den „Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners“; das ist bei juristischen Personen grundsätzlich deren Sitz; aber auch bei natürlichen Personen gibt es Vermutungen und zeitiliche Grenzen, um das sog. Forum-Shopping und den sog. Entschuldungstourismus einzuschränken;

– eine große Hilfe für den Rechtsverkehr wird die Einführung eines europäischen Insolvenzregisters sein; das ist aber erst ab 2019 geplant. Bis dahin wird es weiterhin notwendig sein, die einzelnen Register der Mitgliedstaaten getrennt nach Insolvenzeröffnungen sowie Erklärungen, Beschlüssen sowie – Entscheidungen in Insolvenzverfahren zu durchsuchen;

– die InsO-2015 klärt bisher strittige Zuständigkeitsfragen für Klagen vor Gerichten, und

– sie klärt Streitpunkte bei der Forderungsanmeldung und

– führt ganz neue Regeln für Konzerninsolvenzen ein.

Die InsO-2015 ist ein wichtiger Schritt vorwärts in der Rechtsvereinheitlichung des Zivilverfahrensrechtes in der EU; es ist bezeichnend, dass der Prozess der Rechtsvereinheitlichung mehr und mehr auf Verordnungswege erfolgt, da offenbar der Europäische Gesetzgeber der Ansicht ist, dass eine Harmonierung auf der Grundlage von Richtlinien, die an die MItgliedstaaten gerichtet sind und der Umsetzung durch die nationalen Gesetzgeber bedürfen, nicht ausreichend ist.

Quelle: Insolvenzrechtsverordnung Nr. 2015/848 vom 20. Mai 2015, ABl L 141/19

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