Reale Legitimation einer Gruppenklage

Litauen: Maßnahme zur effizienteren Verteidigung von Gruppenrechten.

Ab 1. Januar 2015 werden die Novellen der Zivilprozessordnung („ZPO“) in Kraft treten, die die Erhebung einer Gruppenklage ermöglichen. Bis dato ist die Ordnung zur Erhebung einer solchen Klage durch kein Gesetz geregelt. Mit Schaffung der Möglichkeit einer Gruppenklage wird die effizientere Verteidigung von Rechten und gesetzlich geschützten Interessen von großen Personengruppen angestrebt. Ferner sollte dieses Instrument zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung in gleichen bzw. ähnlichen Fällen dienen.

Eine Gruppenklage kann eine Gruppe erheben, die sich aus mindestens 20 natürlichen bzw. juristischen Personen zusammensetzt. Weiterhin ist es erforderlich, dass die Gruppenmitglieder dem Kriterium der Gemeinsamkeit entsprechen, d. h. alle Mitglieder streben die Verteidigung von gleichen bzw. ähnlichen Rechten oder gesetzlich geschützten Interessen in gleicher Verteidigungsweise an und ihre Forderungen werden an gleiche bzw. ähnliche faktische Umstände gestützt. Die Gruppe wird verpflichtet sein, unbedingt einen Gruppenvertreter zu haben. Dieser wird in solchen Sachen als Kläger angesehen und wird im Namen der Gruppe bestimmte Handlungen vornehmen. Außerdem wird bei Gruppenklagen die obligatorische Anwesenheit eines Rechtsanwalts vorgesehen.

Die Novellen der ZPO sehen auch die obligatorische außergerichtliche Streitverhandlung vor. Der Gruppenvertreter muss die Gegenseite über die Absicht der Gruppe, sich mit einer Gruppenklage an das Gericht zu wenden, informieren. Dazu ist eine schriftliche Mahnung an die Gegenseite per Einschreiben zu senden. Die Mahnung muss Angaben über die Gruppe und ihre Forderungen beinhalten. Ihr muss auch eine Warnung zu entnehmen sein, dass, wenn die Forderungen nicht innerhalb der in der Mahnung gesetzten Frist (nicht kürzer als 30 Tage) erfüllt werden, die Gruppe sich an das Gericht mit einer Gruppenklage wenden kann. Erfüllt die Gegenseite innerhalb der Frist die Forderungen nicht oder gibt überhaupt keine Antwort auf die Mahnung, ist die Gruppe zur Erhebung einer Gruppenklage beim Gericht berechtigt.

Nach der Verhandlung der Sache gemäß einer Gruppenklage wird das Gericht eine Entscheidung treffen, die für alle Gruppenmitglieder gleichermaßen gilt. Sollten in der Gruppenklage auch individuelle Forderungen einzelner Gruppenmitglieder geltend gemacht werden, wird das Gericht diesbezüglich eine Zwischenentscheidung treffen. Nach Inkrafttreten der Zwischenentscheidung wird das Gericht über die individuellen Forderungen jedes einzelnen Gruppenmitglieds entscheiden und dazu Individualentscheidungen treffen.

Quelle: TAR, 2014, Nr. 2014-03570.

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