PPK in Polen – freiwillig oder verpflichtend für Unternehmen?

Im Jahr 2020 werden in Polen Kapitalpläne für Mitarbeiter (PPK) in Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern umgesetzt.

Das PPK ist ein zusätzliches, langfristiges Rentensparmodell für Arbeitnehmer. Bei diesem System werden die Beiträge sowohl vom Arbeitnehmer als auch vom Arbeitgeber gezahlt.

Das System ist für die Mitarbeiter freiwillig – jeder Mitarbeiter kann sich für den Beitritt zum PPK entscheiden. Auf der anderen Seite muss ein Unternehmer, der Mitarbeiter einstellt, ein PPK in seinem Unternehmen einführen. Es gibt Ausnahmen von dieser Regel. PPK müssen nicht von Unternehmen eingeführt werden, die bereits über ähnliche Systeme verfügen (die so genannten Mitarbeiter-Pensionsprogramme). Auch Kleinstunternehmer, d.h. Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern und einem Nettoumsatz oder einer Bilanzsumme von nicht mehr als 2 Mio. EUR sind von der Einführung eines PPK ausgenommen, – wenn alle ihre Mitarbeiter darauf verzichten.    

Ab Januar 2020 sind die Unternehmen mit mindestens 50 Mitarbeitern verpflichtet, ein PPK einzuführen. Der 1. Juli 2020 ist der Stichtag für die Einführung von PPK in Unternehmen mit mindestens 20 Mitarbeitern. Unternehmen, die weniger Mitarbeiter beschäftigen, können bis 2021 warten. Die oben genannten Zahlen umfassen nicht nur die Arbeitnehmer, sondern auch bestimmte Dienstleister, für die ebenfalls ein PPK wie für Arbeitnehmer eingeführt werden muss, wenn sie sich dafür entscheiden.

Die Einführung des PPK bringt für die Unternehmen eine Reihe administrativer Verpflichtungen mit sich – in erster Linie die Wahl des ausführenden Finanzinstituts und den Abschluss eines Managementvertrags, sowie der entsprechenden Verträge über den Betrieb des PPK im Namen der Mitarbeiter. Diese beiden Verträge sollten innerhalb von etwa 4 Monaten nach dem für die Einführung einer PPK festgelegten Datum abgeschlossen werden. So schließen beispielsweise Unternehmen mit 50 bis 249 Mitarbeitern diese Verträge bis Ende April/ Anfang Mai 2020 ab.

Für jeden Mitarbeiter, der sich für den Beitritt zum PPK entscheidet, zahlt das Unternehmen einen Beitrag von 1,5% seines Gehalts – obligatorisch. Weitere maximal 2,5% können freiwillig gezahlt werden. Der Mitarbeiter zahlt – falls er sich für den Beitritt zu PPK entscheidet – 2% des Gehalts obligatorisch und bis zu 2 % freiwillig.

Die Kosten für das Unternehmen sind jedoch nicht nur der oben genannte Prozentsatz der Vergütung, sondern auch die Verwaltungskosten, die mit der Einführung des Systems und seiner Verwaltung, der Implementierung geeigneter IT- und HR-Lösungen verbunden sind.

 

Quelle: Gesetz über Mitarbeiterkapitalpläne, 4. Oktober 2018. (Gesetzblatt von 2018, Punkt 2215)

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