Pflichtige Firmenangaben im Internet

Czech Republic: Alle Aktiengesellschaften nach tschechischem Recht („a.s.“) müssen eine eigene Website unterhalten und dort die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestberichtspflichten erfüllen.

Ab dem 1.1.2014 verlangt das neue Kapitalgesellschaftsgesetz von allen Aktiengesellschaften, eine Website für ihr Unternehmen einzurichten und dort laufend gesetzlich vorgeschriebene Informationen und Dokumente zu veröffentlichen. Insbesondere betrifft dies die folgenden Informationen und Dokumente:

• die ansonsten auch auf Geschäftskorrespondenz und Firmenakten aufzuführenden Firmenangaben, d.h. Firma und Sitz, Identifikationsnr. („IČO“) und Verweis auf den Handelsregistereintrag;

• Einladungen zur Hauptversammlung (die mindestens 30 Tage vor dem geplanten Datum der Hauptversammlung ins Netz gestellt werden müssen);

• Jahresabschlüsse und Geschäftsberichte (die mindestens 30 Tage vor dem Datum der Hauptversammlung veröffentlicht werden müssen, auf der sie festgestellt bzw. gutgeheißen werden sollen);

• Angaben zu einer etwaigen Konzernmitgliedschaft der Gesellschaft (siehe weiter unten).

GmbHs müssen nicht zwingend eine Website einrichten; falls sie aber eine solche haben, müssen sie dort die pflichtigen Firmenangaben veröffentlichen (also Firma, Sitz, Identifikationsnummer und Handelsregistereintrag), sowie ihre Zugehörigkeit zu einem Konzern. Der Gesetzestext ist an dieser Stelle etwas unklar formuliert, so dass es fraglich ist, ob GmbHs außerdem auch Einladungen zur Gesellschafterversammlung im Internet veröffentlichen müssen, oder ihre Jahresabschlüsse – wir neigen der Auffassung zu, dass dem nicht so ist.

Sämtliche Mitglieder von Konzernen müssen eine Website unterhalten und dort ihre Zugehörigkeit zum jeweiligen Konzern offenlegen. Tun sie dies nicht, so können sie sich nicht von der Pflicht befreien, Ersatz für den Schaden zu leisten, den andere im Zuge des von ihnen ausgeübten maßgeblichen Einflusses erlitten haben.

Unternehmen, die ihrer gesetzlichen Pflicht zur Einrichtung einer Website und zur Veröffentlichung pflichtiger Angaben und Dokumente nicht nachkommen, setzen sich der Gefahr eines Bußgelds von bis zu 100.000 CZK aus.

Anna Suchá, Rechtsanwaltskonzpientin

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