Pflichten der Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder bezüglich der Hinterlegung des Jahresabschlusses

Slowakei: Eine der grundsätzlichen Pflichten der Unternehmer ist das Führen der Buchhaltung und die Sicherstellung der Aufstellung, Genehmigung und Hinterlegung des Jahresabschlusses.

Die Vertretungsorgane sind in diesem Zusammenhang verpflichtet, der Gesellschafter- bzw. Hauptversammlung den Jahresabschluss zur Genehmigung vorzulegen. Neu werden die Jahresabschlüsse ins Register der Jahresabschlüsse (Register) hinterlegt. Wird der Jahresabschluss nicht innerhalb der Frist zur Hinterlegung genehmigt, so hinterlegt man den ungenehmigten Jahresabschluss, wobei eine nachträgliche Meldung über die Genehmigung des Jahresabschlusses ins Register zu hinterlegen ist. Die Frist dafür ist relativ kurz und beträgt 5 Arbeitstage nach Genehmigung des Jahresabschlusses, andernfalls droht das Risiko einer Geldbuße in Höhe von bis zu 2% der Gesamthöhe des Vermögens. Wurde nach der Aufstellung des Jahresabschlusses der Jahresabschluss noch verändert, ist es notwendig, in derselben Frist auch den neuen genehmigten Jahresabschluss zu hinterlegen. Ein Vorteil des neuen Registers ist, dass der Jahresabschluss nicht mehr separat auch in die Urkundensammlung hinterlegt werden muss. Das Register stellt automatische Übertragung dieser Daten sicher.

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Mgr. Pavol Benčo
Tel.: +421 2 578880088

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