Online-Gründung von Handelsgesellschaften in Tschechien: ein weiterer Schritt hin zur Digitalisierung…

Die EU-Digitalisierungsrichtlinie eröffnet die Möglichkeit, Gesellschaften zu errichten (einschließlich der Einzahlung des Stammkapitals), ohne den Ämtergang antreten zu müssen, z.B. vom eigenen Garten oder Schrebergarten aus – Internet-Zugang genügt.

Zum 31.7.2019 ist die sog. Digitalisierungsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2019/1151 vom 20.6.2019) in Kraft getreten, die für alle EU-Mitgliedsstaaten einheitliche Regeln für die Online-Gründung von Gesellschaften, die Online-Eintragung von Zweigniederlassungen und die Online-Hinterlegung von Urkunden und gesellschaftsrechtlichen Angaben einführt.

Die Regeln der Richtlinie wirken sich primär auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung aus und sind dazu gedacht, die Errichtung von Gesellschaften zu erleichtern und den unternehmerischen Sektor zu beleben, indem sie Kosten, Zeit und Verwaltungsaufwand reduzieren. Was Aktiengesellschaften anbelangt, so wird es vom Gesetzgeber abhängen, ob er von der Möglichkeit Gebrauch macht, keine Online-Gründung für diese vorzusehen.

Im Zusammenhang mit der Online-Gründung von Gesellschaften wird die Tschechische Republik detaillierte Regeln schaffen müssen, sowie ein sog. zentrales digitales Zugangstor (Single Digital Gateway), das u.a. ein Muster des jeweiligen Gründungsakts eröffnet (wobei aber auch möglich sein soll, eigene Texte zu entwerfen).

Das charakteristische Merkmal des Online-Zugangs im Sinne der Richtlinie besteht darin, dass die Gesellschaftsgründer nicht persönlich vor einem Notar erscheinen müssen. Sämtliche Teilschritte sollen online getätigt werden können, einschließlich der Abfassung des Gründungsakts und weiterer Dokumente, der Besorgung der notwendigen Unternehmensberechtigung und der Einzahlung des Stammkapitals. Ein wesentliches Novum gemäß der Richtlinie ist die Möglichkeit, das Stammkapital im Wege der Überweisung auf ein Bankkonto bei einer in der EU ansässigen Bank zu zahlen.

Im Interesse der Beschleunigung des ganzen Vorgangs soll die Online-Gründung von Gesellschaften (einschließlich deren Eintragung in öffentliche Register) nicht an den Erwerb einer Gewerbeberechtigung bzw. einer Lizenz geknüpft sein. Diese Dokumente würden erst im nächsten Schritt (nach Eintragung) gelöst. Davon ausgenommen sind Anforderungen des nationalen Rechts an die ordentliche Ausübung der staatlichen Aufsicht über bestimmte Tätigkeiten, insbesondere in besonders regulierten Branchen.

Der Gesetzgebungsplan der tschechischen Regierung für das Jahr 2020 sieht ein Gesetz vor, mit dem die Bestimmungen der Digitalisierungsrichtlinie ins tschechische Recht implementiert werden. Der Arbeitstitel der Vorlage ist „Gesetz über die Änderung des Gesetzes Nr. 304/2013 Slg., über öffentliche Verzeichnisse juristischer und natürlicher Personen und die Erfassung von Treuhandfonds, idgF, und über die Änderung einiger weiterer Gesetze. Der geplante Termin für die Vorlage des Entwurfs auf Kabinettsebene ist der November 2020; das Gesetz soll im Einklang mit der Richtlinie zum 1.8.2021 in Kraft treten.

Quelle:
Richtlinie (EU) 2019/1151

Newsletter abonnieren

Wenn Sie den Newsletter abonnieren, stimmen Sie zugleich unseren Datenschutzbedingungen zu.