OG präzisiert CMR-Bestimmungen über Beförderung und Wert eines Gutes

Litauen: bnt Vilnius vertritt erfolgreich Interessen ihres Mandanten im Rechtsstreit wegen CMR-Frachtführerhaftung.

Für die Frachtführerhaftung nach CMR kommt es nicht darauf an, dass der Anhänger, in dem sich das beschädigte Gut zum Beschädigungszeitpunkt befand, nicht an die im Versicherungsvertrag aufgeführte Zugmaschine gekoppelt war. Das Oberste Gericht (“OG”) ist damit der Ansicht des Mandanten von bnt Vilnius gefolgt.

Ein in Deutschland niedergelassener Fischhändler, der ein einzigartiges Online-Tracking-System für Fisch hat, schloß einen Frachtbeförderungsvertrag mit einem Frachtunternehmen in Litauen ab. Für den Haftungsfall nach CMR schloß dieses seinerseits eine Haftpflichtversicherung bei einem der größten Versicherer Litauens ab. Der Versicherungsvertrag beinhaltete sowohl eine Liste von Zugmaschinen, als auch die Arten der zu befördernden Frachtgüter (z. B. Gut mit Temperaturmodus). Das streitgegenstündige Gut wurde mit einer der gelisteten Zugmaschinen mit Kühlanhänger (nicht gelistet), befördert. Der Kühlanhänger lagerte abgekoppelt im Terminal in Kiel. In dieser Zeit brach ein Brand aus. Die Ware wurde dadurch beschädigt. Das Gut wurde jedoch anschließend mit der Fähre nach Litauen gebracht.

Der Frachtführer und sein Versicherer wiesen alle Ansprüche zurück. Der Versicherer argumentierte, eine Leistungspflicht bestehe nicht, weil (1) das Gut sich bei Schadenseintritt in einem von der Zugmaschine abgekoppelten Anhänger befand, (2) der Versicherungsnehmer Maßnahmen zur Schadensminderung unterlassen habe, (3) das deutsche Unternehmen den Wert des Gutes ungenau berechnet habe. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Es bejaht den Anspruch mit folgender Argumentation:

  • „einheitliche Beförderung“ i. S. v. CMR umfasse auch das Verbringen eines beladenen Anhängers auf eine Fähre. Dabei sei unerheblich, ob der Anhänger davor von der Zugmaschine abgekoppelt wurde oder nicht. Der Begriff der „Beförderung“ setze das Befinden des Gutes im Verantwortungsbereich des Frachtführers voraus und gehe damit über den bloßen Beförderungsprozess hinaus. Dies liege auch dann vor, wenn das Gut physisch nicht durch den Frachtführer, sondern durch von ihm beauftragte Personen transportiert bzw. geschützt wird.
  • der Marktwert des Gutes entspreche seinem Anschaffungswert, es sei denn, etwas anderes wird nachgewiesen. Nach diesem Preis kann die Entschädigung nach dem CMR-Übereinkommen berechnet werden.

Quelle: Beschluss des Obersten Gerichts vom 3. April 2015 Nr. in der Zivilsache 3K-3-185-969/2015

Newsletter abonnieren

Wenn Sie den Newsletter abonnieren, stimmen Sie zugleich unseren Datenschutzbedingungen zu.