Novelle des polnischen Baurechts

Wesentliche Vereinfachungen im polnischen öffentlichen Baurecht werden das Leben vieler Bauherren leichter machen.

Seit 2012 wird in Polen an wesentlichen Änderung des öffentlichen Raumordnungs- und Baurechts gearbeitet. Es ist geplant, an Stelle der aktuell im Baubereich geltenden mehreren Gesetzen ein einheitliches Bauplanungs- und Baugesetzbuch zu erlassen. Ursprünglich geplant war, dass das Gesetzbuch 2015 in Kraft treten soll. Angesichts der noch andauernden Konsultationsverfahren in Bezug auf den Entwurf dieses Gesetzbuches hat die Regierung allerdings nun entschieden, zumindest einen Teil der dringenden neuen Regelungen vorzuziehen. Am 20.02.2015 hat das polnische Parlament daher ein Gesetz verabschiedet, durch das die bauverfahrensrechtlichen Vorschriften vereinfacht werden, die den Beginn von Bauarbeiten regeln. So wird die Genehmigungspflicht für kleinere Investitionen aufgehoben. Ohne Baugenehmigung wird man z.B. Einfamilienhäuser, Wirtschaftsgebäude, Trafostationen sowie Mediennetze und Installationen, z.B. für Strom, Wasser, Kanalisation und Fernwärme bauen dürfen. Vor dem Beginn solcher Investitionen wird es nun ausreichen, bei dem Kreisleiter die Absicht des Baubeginns anzumelden. Soweit die Behörde dann nicht innerhalb von 30 Tagen widerspricht, kann mit dem Bau begonnen werden. Laut den neuen Vorschriften wird der Investor jedoch auch die Möglichkeit behalten, eine Baugenehmigung für solche Investitionen zu beantragen, sofern er dies für vorteilhafter hält. Der Bauherr gewinnt dann mindestens 14 Tage, weil nun von der Wartezeit abgesehen wird, in der man bisher auf die Rechtskraft der Baugenehmigung warten musste.

Die Bauarbeiten wird man nun auf Grund von einer nicht bestandskräftigen Baugenehmigung dann anfangen dürfen, wenn der Investor einzige Partei des Genehmigungsverfahrens ist.

Darüber hinaus wird die Liste von Bauvorhaben erweitert, für die keine Nutzungsgenehmigung mehr erforderlich sein wird.

Eine willkommene Änderung bildet auch die Einführung der Höchstfrist, in der die Behörde ihre Anmerkungen zum Bauentwurf für solche Investitionen anmelden muss, für die eine Baugenehmigung weiterhin erforderlich bleibt. Aktuell kann die Behörde den Bauherrn jederzeit und unbefristet zur Ergänzung des fehlerhaften Bauentwurfs auffordern. Es passiert daher oft, dass die Behörde dies sehr spät oder mehrmals macht, was das Verfahren wesentlich verlängert. Nach der Novellierung wird die Behörde 14 Tage ab der Einreichung des Antrags haben, um den Bauherrn zur Ergänzung der Dokumentation aufzufordern.

Das Gesetz wartet nun auf die Unterschrift des polnischen Staatspräsidenten. Sie wird nach 3 Monaten ab der Veröffentlichung in Kraft treten, damit ist also für Mitte 2015 zu rechnen.

 

Quelle: Gesetz vom 20.02.2015 über Änderung des Gesetzes – Baurecht und mancher anderer Gesetze. Derzeit noch nicht veröffentlicht

 

Newsletter abonnieren

Wenn Sie den Newsletter abonnieren, stimmen Sie zugleich unseren Datenschutzbedingungen zu.