Novelle des Arbeitsgesetzbuches zur Agenturbeschäftigung

Slovakia: Der Entwurf der Novelle des Arbeitsgesetzbuches soll ab dem 1. Januar zu mehreren Änderungen im Bereich der Agenturbeschäftigung führen.

Vorgeschlagen wird die Festsetzung einer Höchstgrenze für die Dauer der Leiharbeit, und zwar auf 24 Monate. Ebenfalls wird die wiederholte Vereinbarung von Leiharbeit im Rahmen von 24 Monaten maximal viermal möglich sein. Die Einschränkungen beziehen sich auf Leiharbeit desselben Arbeitnehmers bei demselben Arbeitgeber. Dies bedeutet, dass ein Arbeitnehmer auch dann als erneut entliehen gilt, wenn er durch eine andere Agentur für Zeitarbeit demselben Arbeitgeber entliehen wird. Werden diese Bedingungen nicht eingehalten, entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis direkt zwischen dem entliehenen Arbeitnehmer und dem entleihenden Arbeitgeber.

Nach der neuen Regelung müssen Agenturen für Zeitarbeit in befristeten Arbeitsverträgen das konkrete Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses anführen. Es wird demnach nicht mehr möglich sein, die Dauer des Arbeitsverhältnisses zum Beispiel für die Dauer der Entleihung, der Ausübung von Arbeiten oder bis zur Beendigung des Projektes zu vereinbaren. Als Ausnahme gilt ausschließlich die Arbeit als Ersatzkraft (Mutterschaftsurlaub, Elternurlaub, Arbeitsunfähigkeit usw.). Die Beendigung der Entleihung wird gleichzeitig zu einer neuen Möglichkeit einer betriebsbedingten Kündigung. In diesem Fall ist jedoch mit einer entsprechenden Kündigungsfrist sowie einem Anspruch auf Abfindung zu rechnen.

Die Novelle soll des Weiteren ein sog. System der gemeinsamen Verantwortung für die Auszahlung eines vergleichbaren Lohns an den entliehenen Arbeitnehmer einführen. Für die Praxis bedeutet dies, dass sofern die Agentur für Zeitarbeit dem entliehenen Arbeitnehmer einen Lohn auszahlt, der unter dem Lohn eines vergleichbaren (festangestellten)Arbeitnehmers des entleihenden Arbeitgebers liegt, muss der entleihende Arbeitgeber diesen Unterschied nachzahlen. Der Entwurf sieht dabei keine Sanktionen für die Agentur für Zeitarbeit vor, die den Arbeitnehmer entleiht. Verträge zwischen Agenturen für Zeitarbeit und dem entleihenden Arbeitnehmer sollten deshalb sehr präzise die Sanktionen sowie den Kontrollmechanismus regeln, so dass der entleihende Arbeitgeber rechtzeitig überprüfen kann, ob der Lohn in der erforderlichen Höhe ausgezahlt wurde.

Der Entwurf der Novelle des Arbeitsgesetzbuches befindet sich in der 2. Lesung und soll noch dieses Jahr im Nationalrat der SR erörtert werden.

Quelle: Gesetzesentwurf, mit dem das Gesetz Nr. 311/2001 Slg. Arbeitsgesetzbuch geändert wird (Parlamentsblatt Nr. 1212)

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