Neuregelung des Schadensersatzes

Czech Republic: Neues BGB-cz hat eine Reihe von Änderungen gebracht

Die Regelung des Schadensersatzes im neuen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB-cz) weicht grundlegend von der bisherigen Regelung ab. Im Folgenden möchten wir Ihnen die wichtigsten Änderungen vorstellen.

Anders ist bereits die Definition des Schadens selbst. Die Neuregelung spricht von der „Einbuße“, unter der die materielle Einbuße (Schaden) sowie die nichtmaterielle Einbuße (etwa in Form von Rufschädigung) subsumiert sind. Die nichtmaterielle Einbuße wird freilich nur dann erstattet, wenn dies ausdrücklich von den Parteien so vereinbart wurde, sowie in den gesetzlich geregelten Einzelfällen. Breiter ist auch die Definition der materiellen Einbuße (des Schadens). Diese wird nunmehr als Vermögenseinbuße verstanden – also nicht bloß, wie bisher, als Abnahme der Aktiva, sondern auch als Zunahme der Passiva. Die Regelung des BGB-cz ermöglich es von daher dem Geschädigten, beim Schädiger den Schaden bereits in Form einer entstandenen Schuld geltend zu machen.

Rechtswidriges Handeln ist auch weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Entstehung der Schadensersatzpflicht. Von nun an werden wir aber stets zunächst prüfen müssen, welche Pflicht durch das rechtswidrige Verhalten des Schädigers verletzt wurde: das BGB-cz gibt das Konzept eines einheitlichen Zivildelikts auf und unterscheidet nunmehr zwischen Verstößen gegen die guten Sitten, Gesetzesverstößen und der Verletzung vertraglicher Pflichten.

Damit sind die Folgen jeweils andere, je nachdem, ob es sich um eine Verletzung gesetzlicher Pflichten handelt, für die der Nachweis des Verschuldens auf Seiten des Schädigers notwendig ist (wobei zunächst von einem Verschulden wg. Fahrlässigkeit ausgegangen wird), oder um eine anderweitige Verletzung vertraglicher Pflichten, die auf dem Prinzip der objektiven Haftung beruht (also einer Haftung ohne Ansehen der Verschuldensfrage). Das BGB-cz geht dabei von dem Gedanken aus, dass ein Vertrag ein engeres, auf der Grundlage des freien Parteienwillens zustande gekommenes Verhältnis zwischen den Parteien darstellt und von daher für die Parteien grundlegende Folgen hat. Die Regelung betreffend die Verletzung vertraglicher Pflichten knüpft damit an die vormals im Handelsgesetzbuch enthaltene Regelung an und ist im Endergebnis strenger.

Das BGB-cz führt außerdem eine breitere Möglichkeit zur vertraglichen Einschränkung des Rechts auf Schadensersatz ein, bzw. die Möglichkeit, auf dieses Recht zu verzichten.

Das BGB-cz schreibt außerdem fest, dass der Schaden primär durch Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands zu ersetzen ist. Nur dort, wo dies nicht gut möglich ist oder falls der Geschädigte dies wünscht, erfolgt der Schadensersatz in Geldern. Was „gut möglich ist“ und was nicht, wird individuell unter Berücksichtigung des konkreten Einzelfalls zu beurteilen sein.

Im Unterschied zur vormaligen Regelung wurde allerdings als ausdrückliches Prinzip eingeführt, dass bei der Bestimmung der Schadensersatzhöhe vom zum Zeitpunkt des Schadenseintritts üblichen Preis auszugehen ist, und die Kosten zu berücksichtigen sind, die der Geschädigte für die Wiederbeschaffung der Sache insgesamt aufwenden musste.

Lukáš Havel, Associate
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