Neuheiten bei der Ausstellung von Steuerbelegen für erhaltene Anzahlungen

Im Juni wurde das sog. Steuerpaket verabschiedet, in dessen Rahmen Änderungen des USt-Gesetzes mit Gültigkeit zum 01.01.2019 beschlossen wurden.

Eine Modifizierung erfuhr auch die Bestimmung über den zusammenfassenden Steuerbeleg. Diese Änderung hilft bei der Ausstellung eines Steuerbelegs zu einem ausgeführten Umsatz, für den eine Anzahlung geleistet wurde.

Bereits ab 01.07.2017 kam es zur Neuformulierung der Regel für die Festlegung der Pflicht, eine USt-Voranmeldung bei der Lieferung von Waren und der Erbringung von Dienstleistungen abzugeben. Mit dieser Bestimmung hängen auch die Bedingungen für die Ausstellung eines zusammenfassenden Steuerbelegs zusammen.

Aktuell ist es nicht möglich, einen zusammenfassenden Steuerbeleg als Steuerbeleg zu einer erhaltenen Anzahlung zusammen mit der Abrechnung des ausgeführten Umsatzes auszustellen. Der Steuerbeleg zu einer erhaltenen Anzahlung muss separat ausgestellt werden, und zwar innerhalb von 15 Tagen nach ihrem Erhalt.

Im Rahmen der Verabschiedung des sog. Steuerpakets wurde auch § 31b des USt-Gesetzes geändert, und ab 01.01.2019 kann somit ein zusammenfassender Steuerbeleg für einen ausgeführten Umsatz und die dazu erhaltene Anzahlung innerhalb eines Monats ausgestellt werden.

Beispiel:

Ein tschechischer USt-Zahler mit monatlicher Abgabe der USt-Voranmeldung hat einen Vertrag mit einem Unternehmen mit Sitz in der Tschechischen Republik über regelmäßige Warenlieferungen abgeschlossen, deren Abrechnung kontinuierlich erfolgt. Am 5. Juni erhielt die Firma eine Anzahlung in Höhe von 20 000 CZK. Zur Lieferung der Ware kam es erst am 25. Juni.

Ausstellung der Belege im Rahmen der aktuellen Fassung des Gesetzes:

Der tschechische USt-Zahler muss innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der Anzahlung einen Steuerbeleg ausstellen, d. h. bis 20. Juni. Auf Grundlage dieses Steuerbelegs kann der Abnehmer den Vorsteuerabzug geltend machen. Im Weiteren muss der tschechische USt-Zahler binnen 15 Tagen nach Ausführung des steuerbaren Umsatzes, d. h. bis 10 Juli, einen ordentlichen Steuerbeleg für die Warenlieferung ausstellen, in welchem er die erhaltene Anzahlung und abgeführte USt abrechnet.

Möglichkeit der Ausstellung der Belege nach Verabschiedung der Gesetzesnovelle ab 01.01.2019:

Da es zum Erhalt einer Anzahlung und Ausführung eines steuerbaren Umsatzes innerhalb eines Monats kam, kann gemäß § 31b der Novelle ein zusammengefasster Steuerbeleg ausgestellt werden, und zwar binnen 15 Tagen nach Ablauf des Kalendermonats, in welchem das Entgelt angenommen oder der steuerbare Umsatz ausgeführt wurde.

Jedoch ist zu beachten, ob der USt-Zahler die Pflicht hat, die Steuer auf die erhaltene Anzahlung voranzumelden. Verkauft beispielsweise ein tschechischer USt-Zahler Ware an eine deutsche Firma, die in Deutschland zur Steuer registriert ist, stellt der tschechische USt-Zahler bei Erhalt der Anzahlung keinen Steuerbeleg aus, sondern erst bei Lieferung der Ware, d. h. bei Ausführung des steuerbaren Umsatzes.

Quelle:
Gesetz Nr. 235/2004 Slg. über die Umsatzsteuer Informationen der Generalfinanzdirektion zur Anwendung von § 20a des USt-Gesetzes

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