100 neue Straftaten für juristische Personen

Czech Republic: Erweiterte Möglichkeiten der strafrechtlichen Ahndung von juristischen Personen

Die Tschechische Republik gehört zu den Ländern, in denen auch juristische Personen strafrechtlich belangt werden können. Die strafrechtliche Verantwortung juristischer Personen ist bereits seit fast fünf Jahren im tschechischen Recht verankert, und die Zahl der Verurteilungen ist über diesen Zeitraum hinweg langsam gestiegen: 2015 ergingen 98 Gerichtsentscheidungen, in denen juristische Personen einer Straftat für schuldig befunden wurden. Ein weiterer Zuwachs der Fallzahlen steht im Zusammenhang mit dem zum 1.12.2016 in Kraft tretenden Änderungsgesetz zum Gesetz über die strafrechtliche Verantwortung juristischer Personen zu erwarten.

Eine grundlegende Änderung besteht in der Art und Weise, in der die strafrechtliche Verantwortung juristischer Personen begrifflich angegangen wird: bisher war es so, dass das Gesetz ausdrücklich diejenigen Straftatbestände auflistete, die einer juristischen Person zugeordnet werden können. Nach der Gesetzesneufassung werden umgekehrt diejenigen Straftaten aufgezählt, die nicht von einer juristischen Person begangen werden können. Im Ergebnis kommt es zu einem sprunghaften Anstieg der Tatbestände, die einer juristischen Person zugerechnet werden können, um mehr als 100 neue Straftaten.

Hinzu kommt die Ausweitung des Katalogs von im Ausland begangenen Straftaten um Dutzende von Tatbeständen, deren Strafbarkeit nach tschechischem Recht beurteilt wird, obwohl die Tat im Ausland von einer nicht in Tschechien ansässigen juristischen Person begangen wurde.

Ein weiteres mit dem Änderungsgesetz eingeführtes Novum besteht in der gesetzlichen Förderung sog. Compliance-Programme. Bei diesen handelt es sich um Regelwerke für ein ethisch und juristisch einwandfreies Handeln, die vorbeugend verhindern sollen, dass Einzelpersonen widerrechtliche Handlungen begehen, welche anschließend der juristischen Person zugerechnet werden könnten. Dies ermöglicht es juristischen Personen, sich von der strafrechtlichen Verantwortung zu befreien, falls sie nachweisen können, dass sie sämtliche billigen Anstrengungen unternommen haben, um der Begehung von Straftaten durch Einzelpersonen vorzubeugen, deren Handeln sie sich zurechnen lassen müssen – mit anderen Worten: falls sie nachweisen, dass sie erfolgreich ein Compliance-System eingeführt haben. Allerdings ist diese Anforderung im Text des Änderungsgesetzes relativ unbestimmt gefasst, so dass sich die Frage aufdrängt, wie sich die Gerichte zu dieser Mehrdeutigkeit stellen werden.

Das Änderungsgesetz zum Gesetz über die strafrechtliche Verantwortung juristischer Personen gibt somit der strafrechtlichen Ahndung juristischer Personen einen breiteren Raum; die Möglichkeiten dieses Konzepts sind bisher in der Tschechischen Republik nicht voll ausgeschöpft worden.

Quelle: Ges. Nr. 183/2016 Slg. über die Änderung von Ges. Nr. 418/2011 Slg., über die strafrechtliche Verantwortung juristischer Personen und die Verfahren gegen diese, idgF

 

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