Neues Arbeitsgesetzbuch in Litauen

Litauen: Noch nicht in Kraft und schon geändert: das neue Arbeitsgesetzbuch.

Das neue Arbeitsgesetzbuch (ArbGB), was am 1. Januar 2017 in Litauen in Kraft treten soll, hat bereits seine erste Änderung erfahren. Glaubt man der Presse, stehen weitere bevor.

Die gerade erst eingeführten Arbeitsverträge für Arbeiten mit unbestimmtem Umfang sind durch das Parlament wieder abgeschafft worden. Gemäß diesen Verträgen hätte ein Arbeitnehmer für mindestens 8 Stunden pro Monat eingestellt werden können, ohne dass jedoch die Arbeitszeit im Voraus hätte weiter bestimmt sein müssen. Der Arbeitgeber wäre somit frei gewesen, den Arbeitnehmer nach seinem Ermessen einzusetzen.

Bei einer zweiten großen Neuerung, die Verminderung der Abfindungen an Arbeitnehmer hat das Parlament ebenfalls Änderungen gemacht. Der Arbeitgeber muss Arbeitnehmern mit mindestens einem Beschäftigungsjahr, welche den Arbeitsvertrag selbst wegen wichtiger Gründe (zum Beispiel Krankheit, Rentenalter) kündigen möchten, eine Abfindung in Höhe von zwei Durchschnittsgehältern anstatt eines Durchschnittgehaltes zahlen. Falls die Arbeitnehmer weniger als ein Jahr beschäftigt waren, erhalten sie eine Abfindung in Höhe von einem Durchschnittgehalt anstatt der vorgesehenen 50 Prozent des Durchschnittsgehaltes.

Kündigunsfristen wurden wieder verlängert. Für Arbeitnehmer, die auf Initiative des Arbeitgebers ohne Verschulden des Arbeitnehmers gekündigt werden und Kinder unter 14 Jahren bzw. behinderte Kinder unter 18 Jahre erziehen, müssen über eine Kündigung 3 Monate im Voraus informiert werden. Falls sie weniger als ein Jahr im Unternehmen tätig werden, beträgt die Kündigungsfrist 6 Wochen.

Auch die verkürzte Arbeitszeit vor Feiertagen ist wieder eingeführt. Das Parlament hat sich entschieden, dass die Arbeitstagdauer vor Feiertagen um eine Stunde verkürzt wird, es sei denn die Arbeitnehmer sind im Rahmen verkürzter Arbeitszeit tätig.

Auslegungsregeln über Arbeitsverträge gelten wir vor der Änderung. Alle Missverständnisse im Arbeitsvertrag werden zu Gunsten des Arbeitnehmers ausgelegt.

Auch ist nach den Wahlen nun nicht mehr sicher, ob dieses geänderte ArbGB wirklich zum 1. Januar 2017 in Kraft tritt. Die Verschiebung des Inkrafttretens für ein halbes Jahr steht in der Diskussion. Sollte sich dies bewahrheiten, ist mit noch weiteren Abänderungen vor Inkrafttreten zu rechnen.

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