Neue tschechische Verordnung über die Verschreibung von Arzneimitteln

Noch vor den Weihnachtsfeiertagen hat uns das Gesundheitsministerium eine neue Verordnung über die Verschreibung von Arzneimitteln beschert, die ab dem Neujahr in Kraft tritt.

Selbst in der hektischen Vorweihnachts- und Grippezeit hat sich das Gesundheitsministerium nicht beirren lassen und die Verordnung Nr. 329/2019 Slg., über die Verschreibung von Arzneimitteln veröffentlicht, die an die Stelle der Verordnung Nr. 457/2017 Slg. und des zweiten Teils der Verordnung Nr. 57/2008 Slg., über das Vorgehen bei der Verschreibung von Arzneimitteln tritt und diese aufhebt. Die Verordnung reagiert auf eine Reihe von Änderungen betreffend die Verschreibung von Arzneimitteln und die Einführung der sog. geteilten Verschreibungsgeschichte, die aus einer Neufassung des Arzneimittelgesetzes aus jüngster Zeit hervorgehen.

Wichtige Änderungen bei der Verschreibung von Arzneimitteln

Mit Wirkung zum 1.1.2020 darf in jedem elektronischen Rezept jeweils nur eine Art von Arzneimittel verschrieben werden. Damit werden Patienten öfter mehrere Rezepte auf einmal erhalten. Auf Papierrezepten dürfen noch bis Ende Mai 2020 zwei Arten von Arzneimitteln verschrieben werden; dann werden die Vorschriften angeglichen und die strengere Regel gilt überall. Eine weitere wichtige Änderung: Wiederholungsrezepte dürfen bereits ab Neujahr nicht mehr in Papierform ausgestellt werden.

Regeln für die Einwilligung in die Freigabe der geteilten Verschreibungsgeschichte

Wie schon erwähnt reagiert die Verordnung außerdem auf die Einführung der geteilten Verschreibungsgeschichte – dabei handelt es sich um eine Dienstleistung, mit der Ärzte und Apotheker Zugriff auf die Information haben, welche Arzneimittel dem jeweiligen Patienten in der Vergangenheit verschrieben wurden.

Konkret wird Patienten die Möglichkeit an die Hand gegeben, ihre Einwilligung zur Freigabe der in ihrer geteilten Verschreibungsgeschichte enthaltenen Daten an Ärzte und Apotheker zu verweigern, und zwar auf Opt-Out-Basis. Diese Verweigerung der Zustimmung kann online über eine webgestützte Applikation ausgesprochen werden, oder aber in Form einer elektronischen, vermittels sog. Datenbox an die Arzneimittelaufsicht zugestellten Nachricht oder eines förmlichen Schreibens an diese Institution.

Patienten können neuerdings außerdem um einen „zertifizierten Ausdruck aus dem eRecept-System“ nachsuchen – dabei handelt es sich einfach um einen Auszug aus ihrer geteilten Verschreibungsgeschichte innerhalb eines bestimmten, von ihnen frei gewählten Zeitraums. Die Informationen über sämtliche elektronischen Rezepte, die an sie innerhalb dieses Zeitraums ausgestellt wurden, umfassen Angaben zum verschriebenen Arzneimittel und dem verschreibenden Arzt sowie der besuchten Gesundheitseinrichtung, und die Angabe, ob das Rezept abgeholt oder storniert wurde. Diese Fragen sind in § 11 der neuen Verordnung geregelt, welche erst zum 1.4.2020 in Kraft treten soll, wohl angesichts der Herausforderungen, die sich aus der technischen Umsetzung ergeben.

Quelle:
Verordnung Nr. 329/2019 Slg. des Gesundheitsministeriums über die Verschreibung von Arzneimitteln im Rahmen der Erbringung von medizinischen Leistungen

 

 

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