Das Gesetz hat seit dem 1. November 2018 die Begriffe „Garage des Wohnhauses“ und „Stellplatz in Garage“ eingeführt.
Die Novelle des Gesetzes über das Eigentum von Wohnungen und Gewerberäumlichkeiten hat auf die Risiken der infolge der fehlenden Rechtsregelung entstandenen Praxis des Verkaufs von PKW-Stellplätzen in Großgaragen (meist verbunden mit Wohnhäusern) reagiert. Der Verkauf wurde in der Weise verwirklicht, dass die Großgarage in Miteigentumsanteile aufgeteilt wurde, deren Anzahl der Zahl der PKW-Stellplätze entsprach. Die Kaufinteressenten erwarben folglich nur die Miteigentumsanteile. Der Anspruch auf Nutzung eines konkreten PKW-Stellplatzes ergab sich aus einer unter den Miteigentümern zu treffenden Vereinbarung. Dies war mit Risiken bei weiteren Übertragungen der Stellplätze verbunden, denn manche künftigen Miteigentümer traten der Vereinbarung nicht bei oder haben das gesetzliche Vorkaufsrecht der anderen Miteigentümer außer Acht gelassen.
Das Gesetz hat seit dem 1. November 2018 die Begriffe „Garage des Wohnhauses“ und „Stellplatz in Garage“ eingeführt, wobei als Garage des Wohnhauses eine eigenständige zum Abstellen von Kraftfahrzeugen geeignete Gewerberäumlichkeit eines Wohnhauses bezeichnet wird. Die Garage besteht aus einer bestimmten Anzahl von Stellplätzen, die keine eigenständigen Objekte im rechtlichen Sinne sind. Das Nutzungsrecht an den Stellplätzen ist laut der Novelle eng verbunden mit den Miteigentumsanteilen an der Garage. Das Nutzungsrecht ergibt sich somit aus dem Gesetz und das Bedürfnis des Abschlusses einer besonderen Vereinbarung der Miteigentümer entfällt. Bei Verkauf der Stellplätze werden somit nur die Miteigentumsanteile übertragen. Das Vorkaufsrecht ist kraft Gesetzes für diesen Fall aufgehoben. Die Publizität ist durch die Eintragung des Nutzungsrechts an konkreten Stellplätzen gesichert.