Neue Regeln für den Mehrwertsteuerabzug

Polen: Am 1 April 2014 gelten neue Regeln für den Vorsteuerabzug beim Erwerb eines Kraftfahrzeugs.

 Das Jahr 2014 brachte viele Änderungen im Steuerrecht, auch für die Steuer auf Waren und Dienstleistungen (weiter: MwSt.). Bis zum 31 Dezember 2013 galt, dass ein Unternehmer beim Erwerb eines Autos 60% MwSt abziehen konnte (bis zu einem Höchstbetrag von 1 500 EUR). Seit dem 1 Januar 2014 besteht die Möglichkeit 100% der Mehrwertsteuer auf erworbene Autos mit LKW-Zulassung abzuziehen (so genannte „Autos mit Gitter“). Ab April 2014 werden diese Regelungen erneut geändert. So häufige Änderungen in so kurzer Zeit können verwirren, jedenfalls werden sie Auswirkungen auf die Kaufentscheidung haben. Daher soll hier dargestellt werden, was künftig zu erwarten ist.

Im Februar verabschiedete das polnische Parlament ein Änderungsgesetz zum Gesetz über Steuer auf Waren und Dienstleistungen und bestimmte andere Gesetze, das am 1 April 2014 in Kraft treten wird. Das Gesetz führt ein völlig neues Verfahren für den Mehrwertsteuerabzug beim Erwerb (auch durch z.B. Leasing oder Miete behandelt) eines Kraftfahrzeugs mit einem Gesamtgewicht von weniger als 3,5 Tonnen ein.

Unternehmer werden zwischen zwei Optionen des Vorsteuerabzug wählen können: nach dem ersten Modell können Unternehmer 50% Steuer auf Autos abziehen, die sowohl für geschäftliche als auch für private Zwecke verwendet werden, unabhängig davon, in welchem Verhältnis die beiden unterschiedlichen Nutzungen zueinander stehen. Die zweite Möglichkeit besteht darin, 100% der MwSt. abzuziehen. Dies gilt aber nur dann, wenn das Auto rein dienstlich genutzt wird. Diese Möglichkeit ist daher mit der Verpflichtung verbunden, eine detaillierte Erfassung über die Kilometerleistung zu führen (Fahrtenbuch) und die Erfassung dem Finanzamt zu übermitteln. Falsche oder irreführende Informationen sollen mit einer Geldbuße von bis zu 4 000 000 EUR sanktioniert werden.

Der Gesetzgeber hat jedoch bestimmte Kategorien von Fahrzeugen bestimmen, für die kein Fahrtenbuch zu führen ist, weil diese Fahrzeugen selbst nur für geschäftliche Zwecke verwendet werden können – z.B. solche mit einer Sitzreihe die von der Ladezone mit einer festen Trennwand getrennt ist, Autos für die Beförderung von mindestens 10 Personen, Mehrzweckautos oder Vans sowie Fahrzeuge, deren Verwendung außerhalb der Geschäftstätigkeit nicht vorgesehen ist, wie Bagger, Radlader, Gabelstabler usw.

Diese Rechtslage wird für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren gelten.

Quelle: Gesetz vom 7. Februar 2014 über Änderungen des Gesetzes über die Steuer auf Waren und Dienstleistungen und bestimmte andere Gesetze, in Kraft seit dem 1 April 2014

Autor: Katarzyna Zawada, bnt attorneys-at-law Warschau

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