Czech Republic: Ein Pfandgläubiger kann sich seit neuestem mit dem Verpfänder schriftlich über die Art und Weise der Ausübung des Pfandrechts einigen
Das Pfandrecht ist gegenwärtig das häufigste Mittel der Kreditsicherung, und sein wirtschaftlicher Sinn liegt in der Möglichkeit, das Pfand effektiv zu verwerten und dadurch die vereinbarte Leistung zu erreichen, wenn der Schuldner seine Verbindlichkeit nicht erfüllt.
Ein Pfand kann jede handelbare Sache sein, wobei am häufigsten Immobilien, Forderungen, Unternehmen oder Geschäftsanteile verpfändet werden.
Vor dem Inkrafttreten des Neuen BGB im Januar 2014 hatte ein Pfandgläubiger nur zwei Möglichkeiten, sich aus dem Pfand zu befriedigen, und zwar durch eine nicht freiwillige öffentliche Versteigerung oder durch einen gerichtlichen Verkauf des Pfandes. Dies war eine große Einschränkung, denn beide Arten sind sehr formalisiert, ihre Durchführung dauert lange, und darüber hinaus entsprach der Erlös häufig nicht den Erwartungen.
Das Neue BGB ermöglicht es dem Pfandgläubiger, sich schriftlich mit dem Verpfänder auf eine Art und Weise der Pfandverwertung zu einigen.
Für die Vereinbarung und Durchführung des Verkaufs selbst legt das Neue BGB relativ strenge Regeln fest. Der Pfandgläubiger wird deswegen die Verpflichtung haben, bei dem Verkauf mit der fachlichen Sorgfalt vorzugehen und das Pfand mindestens zu dem Preis zu verkaufen, für den eine vergleichbare Sache üblicherweise zu vergleichbaren Umständen am gleichen Ort und zur gleichen Zeit verkauft werden kann. Wenn der Pfandgläubiger diese Verpflichtung verletzt, hat dies keinen Einfluss auf die Rechte Dritter, die den Pfandgegenstand im guten Glauben erworben haben. Dies bedeutet, dass der Erwerber einer Sache nicht die Folgen dafür trägt, dass er die Sache für einen niedrigeren als den möglichen Preis gekauft hat. Jedoch kann der Verpfänder von dem Pfandgläubiger den Ersatz des Schadens verlangen, der ihm dadurch entstanden ist.
In der Praxis wird es sich am häufigsten um einen sog. Verkauf aus freier Hand handeln, ein Verkauf durch eine freiwillige Versteigerung oder einen Verkauf aus einer öffentlichen Versteigerung für das günstigste Gebot.
An eine Vereinbarung über die Art und Weise der Pfandverwertung ist auch jeder weitere Rechtsnachfolger des Verpfänders gebunden.
Beim Fehlen einer Vereinbarung über die Art und Weise der Pfandverwertung ist der Pfandgläubiger berechtigt, sich nach Fälligkeit der Schuld aus dem Erlös der Verwertung des Pfandes in Wege einer öffentlichen Versteigerung oder aus einem gerichtlichen Verkauf des Pfandes zu befriedigen.