Neue Besteuerung von Anlagefonds

Czech Republic: Ab dem 1. Januar 2015 werden geschlossene Fonds mit 19% besteuert

Ein Änderungsgesetz zum Einkommensteuergesetz, welches zum 1. Januar 2015 in Kraft getreten ist, gibt für die Besteuerung von Anlagefonds verschiedene Steuersätze je nach Fondsklasse vor. Gemäß der bis Ende 2013 geltenden Rechtslage konnten alle Anlagefonds ihre Einkünfte mit 5% besteuern. Nunmehr wird zwischen sog. Basisinvestmentfonds (§ 17b EStG-cz), die ihre Einkünfte auch weiterhin mit 5% besteuern dürfen, und anderen Anlagefonds unterschieden – letztere müssen ihr Einkommen wie andere Körperschaftsteuerzahler auch mit 19% besteuern. Die Definition der Basisinvestmentfonds umfasst (i) Fonds, deren Aktien an einem europäischen regulierten Markt zum Handel zugelassen sind, (ii) Anlagefonds und Subfonds einer Aktiengesellschaft mit variablem Kapital (d.h. einem handels- und vermögensrechtlich abgetrennten Vermögensteil mit eigener Investitionsstrategie), soweit die Gesellschaft als kollektiver Anlagefonds ausgestaltet ist, (iii) offene Beteiligungsfonds (Mutual Funds), und (iv) Anlagefonds, die mehr als 90% ihres Vermögens in Aktien und Obligationen investieren. Andere einheimische Anlagefonds sowie ausgewählte ausländische Anlagefonds können zu den im Gesetz aufgeführten Bedingungen (und unter Einhaltung der dort vorgegebenen Beschränkungen bezüglich der Anlageziele) ebenfalls den ermäßigten Steuersatz in Anspruch nehmen (Buchst. (d), (e)). Die steuerliche Benachteiligung in Form des 19%igen Regelsteuersatzes berührt ungefähr 76 zweckgestiftete Fonds, die zusammen mehr als 50 Milliarden Kronen verwalten, die sämtlich geschlossene Fonds für qualifizierte Investoren sind, und deren Tätigkeit sich mit gewöhnlichen unternehmerischen Betätigungsfeldern überschneiden darf (hierzu zählen z.B. Großbauprojekte, Photovoltaikanlagen oder die Einbringung von kommerziellen Mietimmobilien ins Fondvermögen). Auch ein Fonds, dessen Anlagestrategie sich auf Immobilien, Rohstoffe oder andere spezielle Anlageziele konzentriert, kann aber der Definition des Basisinvestmentfonds genügen, vorausgesetzt, er wählt die Form eines offenen Beteiligungsfonds (d.h. die Anzahl und Laufzeit der Anteilsscheine ist unbegrenzt, und der Anteilsscheininhaber hat ein Recht auf Rückverkauf). Auch ein „Treuhandfonds“ (also Trust) kann ein Basisinvestmentfonds sein, falle er die gesetzlichen Bedingungen erfüllt. Die Nullbesteuerung von fondsgebundenen Rentenversicherungen wurde unverändert beibehalten.

Quelle: Änderungsgesetz Nr. 267/2014 Slg. zum Einkommensteuergesetz Begründung der Gesetzesvorlage

Newsletter abonnieren

Wenn Sie den Newsletter abonnieren, stimmen Sie zugleich unseren Datenschutzbedingungen zu.