Neue Anforderungen an Erhebung und Bereitstellung persönlicher Daten

Welche personenbezogenen Daten über Gesellschafter sind gemäß der neuen Rechtslage zu erheben und zu speichern?

Am 1. Januar 2019 traten Änderungen des litauischen Gesetzes zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung in Kraft. Diese sind das Ergebnis der Umsetzung der 4. EU- Richtlinie zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung.

Unternehmen, mit Ausnahme von staatlichen und kommunalen Unternehmen, sind verpflichtet, personenbezogene Daten über ihre wirtschaftlich Begünstigten an das Informationssystem für juristische Personen (JADIS) weiterzugeben. Die Änderungen verpflichten Unternehmen, genaue Informationen über die Begünstigten zu erhalten, zu aktualisieren und zu speichern: Name, Geburtsdatum, persönliche Identifikationsnummer, Land, das Ausweisdokument ausgestellt hat, Wohnsitz, seine/ ihre Eigentumsrechte und Umfang (Anteilsquote, Stimmrechtsanteil) oder andere Kontrollrechte (Vorstandsvorsitzender, Vorstandsmitglied, Manager, Senior Manager, andere Pflichten und Verpflichtungen, Anzahl der übertragenen Stimmrechte).

Ein eintragungspflichtiger wirtschaftlich Begünstigter ist eine natürliche Person, die direkt oder indirekt mehr als 25 Prozent der Stimmrechte an der Gesellschaft kontrolliert.

Es ist zu beachten, dass nicht nur Daten über einen solchen Begünstigten, sondern auch über eine gesamte Führungsstruktur der Unternehmensgruppe, d.h. über alle juristischen Personen bis hin zum letztlich wirtschaftlichen Begünstigten, einer natürlichen Person, bereitgestellt werden müssen.

Obwohl die neuen Rechtsvorschriften die Menge der zu übermittelnden personenbezogenen Daten erheblich erhöhen, zielen die Änderungen darauf ab, die Transparenz und die Qualität der Informationen über die tatsächlichen Eigentümer von juristischen Personen zu gewährleisten und zu erhöhen.

Gegenwärtig können Bußgelder für Verstöße gegen das litauische Gesetz zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zwischen 0,5 und 5 Prozent des Jahreseinkommens betragen.

Quelle:
Gesetz der Republik Litauen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

 

 

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