Litauen: Insolvenzverwalterkammer gegründet

Ab dem 1. Januar 2020 werden Konkurs- und Sanierungsverwalter (Insolvenzverwalter) ein eigenes Selbstverwaltungsorgan haben.

Am 13. September 2019 fand die konstituierende Sitzung der Insolvenzverwalterkammer (Kammer) statt, in welcher die Insolvenzverwaltervereinigung gegründet wurde, die Organe der Kammer (Mitglieder und Vorsitzender des Präsidiums) und Vertreter anderer Institutionen der Kammer (Mitglieder des Ehrengerichts und der Prüfungskommission) gewählt und die Satzung der Kammer, der Verhaltenskodex sowie die Ehrengerichtsordnung beschlossen wurden. Die Kammer wurde Ende Oktober in das Register der juristischen Personen eingetragen. Die Gründung der Kammer bedeutet die Schaffung eines Selbstverwaltungsorgans der Konkurs- und Sanierungsverwalter, welche nach Inkrafttreten des neuen litauischen Insolvenzgesetzes (Insolvenzgesetz) am 1. Januar 2020 gemeinsam unter der Bezeichnung Insolvenzverwalter firmieren werden.

 Im Gegensatz zu anderen staatlich regulierten Berufen (z.B. Rechtsanwälte, Notare, Gerichtsvollzieher, Richter, Wirtschaftsprüfer) waren Konkurs- und Sanierungsverwalter bisher nicht in einem professionellen Selbstverwaltungsverband vereint, sondern nur in losen privaten Vereinigungen organisiert, die bisher aufgrund fehlender Selbstverwaltungsrechte keine angemessene Vertretung des Berufsstands ermöglichten. Die Pflichtmitgliedschaft in der Kammer soll eine höhere Qualifikation der Insolvenzverwalter und eine angemessene berufliche Weiterentwicklung gewährleisten sowie zu einer effizienteren Abwicklung von Insolvenzverfahren führen.

 Das Insolvenzgesetz überträgt der Kammer einen Teil der Aufgaben einer öffentlichen Aufsichtsbehörde, welche auf staatlicher Ebene die Tätigkeit der Insolvenzverwalter überwacht. Ab 2020 wird die Kammer Qualifikationsprüfungen von Insolvenzverwaltern organisieren und durchführen sowie die Aufsicht über die Ausbildung und Zertifizierung übernehmen. Zudem wird sie die Kontrolle der Einhaltung ethischer Grundsätze durch die Verwalter sicherstellen, Beschwerden über die Ethik der Verwalter entgegennehmen und prüfen sowie die Verwalter bei der Ausarbeitung und Änderung von Rechtsvorschriften vertreten. Die Kammer wird überdies eine Selbstkontrollfunktion ausüben, d.h. das Präsidium der Kammer kann Sanktionen gegen einzelne Insolvenzverwalter verhängen. Im schlimmsten Fall kann dies den Ausschluss von Mitgliedern aus der Kammer bedeuten, was aufgrund der Pflichtmitgliedschaft in der Kammer ein Berufsverbot für den betreffenden Insolvenzverwalter zur Folge hätte.

Es wird erwartet, dass die Gründung einer Selbstverwaltung der Insolvenzverwalter neben einer angemessenen Vertretung und Sicherung der Interessen aller Insolvenzverwalter auch die Qualität der Insolvenzverfahren verbessern wird. Zudem soll hierdurch verhindert werden, dass Verwalter ihre Stellung missbrauchen und Insolvenzverfahren unnötig verlängern.

Quelle: Gesetz über die Insolvenz von juristischen Personen der Republik Litauen

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