Konzerne – neue Möglichkeiten, aber auch neue Pflichten

Czech Republic: Zum 1. January 2014 ist das Konzernrecht grundlegend geändert worden

Die Tschechische Republik bemüht sich seit langem, die Beziehungen innerhalb von Unternehmensgruppen (Konzernen) gesetzlich zu regeln. Die bisherige Regelung beruhte auf dem deutschen Vorbild (allerdings mit erheblichen Vereinfachungen) und unterschied zwischen Vertragskonzern und faktischem Konzern. Die neue Regelung gibt diese Differenzierung auf und kommt mit einem völlig neuen Konzept.

Die wirtschaftlichen Realitäten werden vom tschechischen Recht auch künftig wahrgenommen, insofern als es von der Existenz von Konzernen – Gruppierungen von zentral geleiteten Unternehmen ausgeht, und ausdrücklich das Recht des leitenden (bzw., nach deutschem Sprachgebrauch, herrschenden) Unternehmens festschreibt, dem beherrschten Unternehmen Weisungen zu erteilen. Ein neues Erfordernis ist die öffentliche Bekundung der Existenz des Konzerns auf den Webseiten sämtlicher Konzernmitglieder (d.h. des beherrschenden Unternehmens ebenso wie der beherrschten Unternehmen). Die Missachtung dieser Veröffentlichungspflicht hat ernstzunehmende Folgen für die Kompensation von Einbußen, die einem Konzernunternehmen womöglich zugefügt wurden.

Nach allgemeiner Regelung gilt nämlich, dass der, der auf entscheidende Weise Einfluss auf das Gebaren einer Gesellschaft nimmt, die dann infolge dieser Einflussnahme Einbußen erleidet, zur Erstattung verpflichtet ist. Für Konzerngesellschaften gilt hier eine Ausnahme: falls es zur Einbuße im Interesse eines Konzernmitglieds kam, und die Einbuße im Rahmen des Konzerns ausgeglichen wurde bzw. wird, greift die Erstattungspflicht nicht – freilich unter der Voraussetzung, dass die Existenz des Konzerns auf den Webseiten aller Mitglieder veröffentlicht wurde.

Der Vollständigkeit halber sei gesagt, dass beherrschte Unternehmen auch weiterhin einen Abhängigkeitsbericht über die Beziehungen zwischen verbundenen Unternehmen zu erstellen haben, und zwar innerhalb von 3 Monaten ab dem Bilanzstichtag. Darin muss u.a. aufgeführt werden, ob (und in welcher Form) etwa verursachte Vermögenseinbußen ausgeglichen werden.

Quelle: Gesetz Nr. 90/2012 Slg. über Handelsgesellschaften und Genossenschaften (Gesetz über die Handelsgesellschaften)

Ansprechpartner:
JUDr. Lucie Josková, Ph.D., LL.M., advokátka (Rechtsanwältin)

 

 

Newsletter abonnieren

Wenn Sie den Newsletter abonnieren, stimmen Sie zugleich unseren Datenschutzbedingungen zu.