Czech Republic: Zum 1. January 2014 ist das Konzernrecht grundlegend geändert worden
Nach allgemeiner Regelung gilt nämlich, dass der, der auf entscheidende Weise Einfluss auf das Gebaren einer Gesellschaft nimmt, die dann infolge dieser Einflussnahme Einbußen erleidet, zur Erstattung verpflichtet ist. Für Konzerngesellschaften gilt hier eine Ausnahme: falls es zur Einbuße im Interesse eines Konzernmitglieds kam, und die Einbuße im Rahmen des Konzerns ausgeglichen wurde bzw. wird, greift die Erstattungspflicht nicht – freilich unter der Voraussetzung, dass die Existenz des Konzerns auf den Webseiten aller Mitglieder veröffentlicht wurde.
Quelle: Gesetz Nr. 90/2012 Slg. über Handelsgesellschaften und Genossenschaften (Gesetz über die Handelsgesellschaften)
Ansprechpartner:
JUDr. Lucie Josková, Ph.D., LL.M., advokátka (Rechtsanwältin)