KMUs und Fusionskontrolle im Fokus der Änderung des Wettbewerbsgesetzes

Ungarn: Ziel der Änderung von 2015 ist die Entwicklung des bewussten Verhaltens im Wettbewerbsrecht und die Schaffung detaillierter Verfahrensregeln für die Wettbewerbsbehörde

Neuer Sanktionstyp für KMUs

Die neue Regelung ermöglicht es der Wettbewerbsbehörde (GVH) bei der ersten Rechtsverletzung von KMUs eine Warnung auszusprechen. Der GVH kann weiterhin die KMUs verpflichten, ein Compliance Programm zu entwickeln. Bei EU-Rechtsverletzungen oder Preisabsprachen, Marktaufteilung oder abgestimmten Verhaltensweisen im Zuge der Vergabe öffentlicher Aufträge ist das Absehen von Bußgeld jedoch nicht möglich. Gleiches gilt bei Rechtsverletzungen gegenüber besonders ausgelieferten Personen.

Fusionskontrolle

Seit dem 1. Juli 2014 besteht die Möglichkeit, die Fusion mit Genehmigung des GVH vorab auszuführen (Vorabausübung der Kontrollrechte). Die Praxis hat aber Mängel der Verfahrensregeln aufgezeigt, die der Gesetzgeber durch die Änderung vom 2015 zu beseitigen versucht. So wird der Zeitpunkt und die Modalitäten der Antragsabgabe sowie deren Inhalt im Detail definiert (z.B. müssen neben den Instrumenten des Kontrollrechts auch die Auswirkungen des vorläufigen Vollzuges auf die Unternehmen und die Wiederherstellbarkeit der eventuell sich verändernden Wettbewerbsbedingungen dargestellt werden). Klargestellt wird, dass der Antrag kann nicht in Bezug auf eine geplante Transaktion gestellt werden darf. Dadurch wird der Schwerpunkt noch mehr auf die wettbewerbsrechtliche Vorab-Auswertung der Fusionen verlegt. In der Zukunft wird hinsichtlich des Nettoumsatzes der Zeitpunkt der Antragsabgabe maßgeblich sein.

Akteneinsicht

Ziel der Änderung ist die Beschleunigung und Vereinfachung der wettbewerbsrechtlichen Verfahren, so erübrigt sich in der Zukunft die Einholung der Erklärung des Berechtigten im Zusammenhang mit der beschränkten Einsichtnahme in geschützte Dokumente. Der Schutz der mit dem GHV kooperierenden Unternehmen ist weiterhin gewährleistet: kein Dritter, nur die anderen geprüften Unternehmen können in die Leniency–Anträge -Erklärungen sowie in die Vergleichserklärungen Einsicht nehmen.

Regulierung des Agrarmarkts

Die Änderung stellt den Einklang mit EU-Recht wieder her: es wurde eindeutig festgelegt, dass die Ausnahme für Agrarkartelle nur dann anwendbar ist, wenn nicht die Wettbewerbsregeln der EU zur Anwendung kommen.

Wettbewerbsrechtliche Rechtsverletzungen im Rahmen von öffentlichen Vergabeverfahren

Im Interesse der strengeren Kontorolle der öffentlichen Auftragsvergabe ermöglichen es die neuen Regeln dem zuständigen Minister, mutmaßliche Rechtsverletzungen an den GVH zu melden und jegliche für ihn verfügbare Angaben zu übergeben

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