Insolvenzverfahren ab dem 1. lednu 2014

Czech Republic: Gleichlauf von Vollstreckungs- und Insolvenzverfahren

Zum 1. Januar 2014 ist ein Änderungsgesetz zur Insolvenzordnung in Kraft getreten, das deren Bestimmungen umfassend revidiert. In diesem Artikel konzentrieren wir uns auf die Rechtswirkungen, die mit der Aufnahme eines Insolvenzverfahrens bzw. mit dem Beschluss über die Zahlungsunfähigkeit bzw. die Überschuldung einhergehen, v.a. was die parallele Führung eines Vollstreckungs- und eines Insolvenzverfahrens anbelangt.

Es ist ein für das Insolvenzverfahren grundlegender Wesenszug, dass die individuelle Befriedigung von Gläubigerforderungen (im Wege der Zwangsvollstreckung) vorübergehend hintangestellt wird, um dem Prozess einer kollektiven Befriedigung von Forderungen im Rahmen des Insolvenzverfahrens Platz zu machen. Die Wirkungen der Aufnahme des Insolvenzverfahrens und der Entscheidung über die Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung wurden insbesondere im Hinblick auf das Problem einer parallel verlaufenden Beschlussvollstreckung bzw. privatrechtlichen Vollstreckung (im Weiteren nur „Zwangsvollstreckung“) einerseits und eines anhängigen Insolvenzverfahrens andererseits neugeordnet.


Nach Aufnahme des Insolvenzverfahrens kann eine Zwangsvollstreckung ins Vermögen des Schuldners zwar noch angeordnet, aber nicht länger durchgeführt werden. In der Praxis macht sich dies z.B. bei der Gehaltverpfändung so bemerkbar, dass ab dem Moment der Aufnahme des Insolvenzverfahrens auch weiterhin Einbehalte vom Gehalt des Schuldners vorgenommen werden können, diese Mittel aber nicht mehr an die berechtigte Partei ausbezahlt werden dürfen. In diesem Zusammenhang präzisiert das Änderungsgesetz zur Insolvenzordnung im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung u.a. die Antwort auf die Frage, welche Rechtsgeschäfte zur „Anordnung der Vollstreckung“ gerechnet werden können und welche als „Durchführung der Vollstreckung“ zu gelten haben. Außerdem räumt es den Insolvenzgerichten die Berechtigung ein, die Vollstreckbarkeit einer Entscheidung bzw. einer Maßnahme auszusetzen, die im Zuge der Zwangsvollstreckung im Widerspruch zur o.g. Beschränkung verabschiedet wurde, bzw. deren Verabschiedung gleich ganz zu untersagen.

Ab dem 1. Januar 2014 sind außerdem die Rechtswirkungen der Entscheidung über die Zahlungsunfähigkeit bzw. die Überschuldung breiter gefächert. Im Wesentlichen sind an den Moment ihrer Verabschiedung die Rechtswirkungen der Konkurserklärung geknüpft worden. Bezüglich der Zwangsvollstreckung hat dies zur Folge, dass die Vollstreckung mit Wirksamwerden der o.g. Entscheidung gar nicht erst aufgenommen werden kann. Mit anderen Worten: die Insolvenzordnung verbindet mit der Entscheidung über die Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung das Verbot, die Zwangsvollstreckung auch nur anzuordnen, anstatt sich wie bisher auf das bloße Verbot der Weiterführung des Vollstreckungsverfahrens zu beschränken.

Tereza Chalupova, Rechtsanwaltskonzipientin
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