In 2016 kommen die elektronischen Prozesse: sind Sie vorbereitet?

Ungarn: Ab dem 1. Juli dürfen die von einem Rechtsanwalt vertretenen Parteien und die Unternehmen den Kontakt zum Gericht ausschließlich elektronisch pflegen.

Ursprünglich beabsichtigte der Gesetzgeber die Einführung der obligatorischen elektronischen Kontakthaltung bereits ab dem 1. Januar. In letzter Sekunde wurde der Starttermin verschoben. Nun verbleibt ein halbes Jahr für die Vorbereitung.

Was ist eigentlich der elektronische Kontakt oder e-Prozess?

Ab Juli dürfen Klageschriften, sonstige Schriftsätze, Urkundsbeweise ausschließlich online, durch ein elektronisches Portal, auf dem hierfür vorgesehenen Formular, mindestens versehen mit einer verschlüsselten digitalen Signatur bei den Gerichten eingereicht werden. Auch die Gerichte werden die Dokumente elektronisch zustellen: an die registrierte E-Mail-Adresse wird eine Nachricht zugestellt und die Dokumente können aus diesem Postfach heruntergeladen werden. Erfolgt dies nicht innerhalb von fünf Werktagen, gilt eine Zustellungsvermutung. Die Zustellung der Klageschrift an den Beklagten erfolgt weiterhin per Post.

In welchen Verfahren gilt der e-Prozess als obligatorisch?

In allen Zivilprozessen, insbesondere in Prozessen die aus Mahnverfahren zum ordentlichen streitigen Verfahren übergehen, in verwaltungsgerichtlichen und auch in Besitzschutzverfahren, weiterhin in Insolvenz- und Liquidationsverfahren und in gerichtlichen Verfahren von Zivilorganisationen. Ausgenommen sind laufende Fälle: hier kann mit den Gerichten weiterhin in Papierform kommuniziert werden.

Wie ist der persönliche Anwendungsbereich des e-Prozesses?

Er gilt für alle in Ungarn ansässigen Wirtschaftsorganisationen und von einem Rechtsanwalt vertretenen Parteien. Nur natürliche Personen, die persönlich verfahren, dürfen weiterhin Schriftsätze in Papierform einreichen.

Was ist die Folge nicht elektronisch eingereichter Schriftsätze?

Die Klage wird von Amts wegen abgewiesen, sonstige Schriftsätze werden unwirksam: sie werden behandelt, als wäre keine Erklärung abgegeben worden. Auch ein Bußgeld kann verhängt werden.

Offen ist, ob dieses Halbjahr für die Vorbereitung und Beseitigung bereits entstandener Probleme ausreicht. Obwohl e-Prozesse auch bisher gewählt werden konnten, wurde er von wenigen gewählt. Abgeschreckt hat viele Kanzleien und Gesellschaften, dass nur natürliche Personen über das erforderliche Zugangsportal verfügen können. Dadurch wird die Stellvertretung des bevollmächtigten Rechtsanwalts praktisch unmöglich gemacht.

Trotz der Unzulänglichkeiten ist der e-Prozess eine sehr positive Initiative, und kann die Abwicklung der Gerichtsverfahren beschleunigen, flexibler und umweltfreundlicher gestalten.

Quelle: Gesetz Nr. III. aus dem Jahr 1952 über die Zivilprozessordnung, Vorschriften in Kraft ab 1 Januar 2016

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