GmbH ohne Stammkapital?

Polen: Ministerrat billigt Änderung des Gesetzes über die Handelsgesellschaften.

Die geplanten Änderungen sollen das Model der polnischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung flexibler machen und seine Attraktivität, auch im internationalen Vergleich, erhöhen.

Wenn es zur Gesetzesänderung kommt, wird man dies als Revolution bezeichnen dürfen. Die Hauptänderung besteht immerhin darin, die Pflicht zur Entrichtung eines Stammkapitals der GmbH zu streichen. Polen wäre dann das erste Land in Europa, das sich für eine solche Lösung entscheiden würde. Ob ein Stammkapital eingezahlt wird oder nicht, wäre dann nur von der Entscheidung der Gesellschafter abhängig. Dabei soll sich auch die Höhe des Minimalstammkapitals ändern, von bislang 5.000 PLN (1.250 EUR) auf nur 1 PLN (0,25 EUR)

Als weitere Neuheit sind Anteile ohne Nominalwert geplant. Solche bedürfen keiner festen Bindung an das Kapital der Gesellschaft und binden daher keine Finanziellen Mittel. Damit soll das Betriebskapital eine gleichwertige Alternative zum Stammkapital werden. Die Gesellschafter sollen dann zwischen diesen Formen (Stammkapital oder Betriebskapital) wählen können. Dabei soll es auch zulässig sein, eine Mischform zu wählen. Dies wäre für bereits existente Gesellschaften wichtig, weil es die Möglichkeit bietet, Kapital der Gesellschaft aufzubauen, ohne eine Erhöhung des Stammkapitals durchführen zu müssen. Um die Anteile ohne Nominalwert zu bilden, wäre nur eine Änderung des Gesellschaftsvertrags notwendig (soweit dies nicht bereits dort bestimmt wurde).

Der Entwurf sieht weiterhin eine Verbesserung des Gläubigerschutzes vor. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass das Stammkapital seit längerer Zeit diese Rolle nicht mehr erfüllt. Der Ministerrat schlägt vor, einen Kreditwürdigkeitstest einzuführen, der vor jeder Auszahlung aus dem Gesellschaftsvermögen an die Gesellschafter vorgenommen werden muss. Für die Richtigkeit des Tests haftet der Vorstand. Ein weiteres Mittel der Absicherung soll die Pflicht sein, Kapitalrücklagen zu errichten, durch die der Verluste gedeckt werden können. Der Ministerrat schlägt diesbezüglich auch eine Rangfolge der Sicherungsinstrumente zu bestimmen sowie die Pflicht, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, wenn erhebliche Verlust entstehen.

Es ist geplant, dass die neue Regulation ab 01.01.2015 in Kraft tritt.

Quelle: Gründsätze des Entwurfs des Änderungsgesetztes zum Gesetz über die Handelsgesellschaften und andere Gesetze

Kontakt:

Dominika Izabela Wągrodzka
Partner, bnt Warschau

Tel.: +48 223736550

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