Slowakei: Zum 1. Juni 2014 tritt die Novelle der Zwangsvollstreckungsordnung in Kraft.
Es wird dann nicht mehr möglich sein, Nebenforderungen zu vollstrecken, wenn der Berechtigte den Vollstreckungsantrag später als drei Jahre ab Vorliegen des Vollstreckungstitels stellt. Für Gläubiger verkürzt sich somit wesentlich der Zeitraum, innerhalb der sie ihre Forderungen geltend machen können. Nach Ablauf dieser Frist werden die Zinsen, Verzugszinsen, Verzugsgebühr oder die Kosten für die Geltendmachung der Forderung uneintreibbar. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Gläubiger vor dem Ablauf der dreijährigen Frist mit dem Schuldner eine Vereinbarung über eine ratenweise Begleichung der Forderung abschließt. Gläubiger sollten deshalb die Frist für die Einreichung des Vollstreckungsantrags beachten Die neuen Regeln gelten für Zwangsvollstreckungen nach dem 31. Mai 2014.
Quelle: Gesetz Nr. 106/2014 Slg., Gesetz Nr. 40/1964 Slg. Bürgerliches Gesetzbuch
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