Gehört ein Geschäftsanteil in die Gütergemeinschaft?

Gehört er beiden Eheleuten?

Durch die Ehe entsteht zwischen den Eheleuten eine sog. Gütergemeinschaft, sofern die Ehepartner nicht Abweichendes vereinbaren. Bewegliche und unbewegliche Sachen, Rechte oder andere Vermögenswerte gehören demnach beiden Eheleuten. Einige Gegenstände unterliegen jedoch nicht der Gütergemeinschaft. Es handelt sich zum Beispiel um Sachen, die durch Erbschaft oder Schenkung erworben wurden, oder um Sachen, die ihrem Charakter nach dem persönlichen Bedarf oder zur Ausübung des Berufs nur eines der Ehepartner dienen. Es ist fraglich, ob ein Geschäftsanteil, der auf einen Ehepartner registriert ist, Bestandteil der Gütergemeinschaft ist oder nicht.

Weder in der Rechtsprechung, noch in der Rechtstheorie ist diese Frage eindeutig beantwortet. [1]

In der Entscheidung des Obersten Gerichts vom 31. März 2006 wird zum Beispiel angeführt, dass ein Geschäftsanteil an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der durch die Eheleute oder einen davon während der Dauer der Ehe und aus den Mitteln, die in die Gütergemeinschaft gehören, erworben wurde, ein Vermögen (einen Wert) darstellt, der im Rahmen der Auseinandersetzung geregelt wird. Laut dieser Entscheidung gehört also ein Geschäftsanteil wirtschaftlich beiden Ehepartnern. [2]

Laut einer anderen Entscheidung desselben Gerichts ist jedoch ein Geschäftsanteil nicht Bestandteil der Gütergemeinschaft. [3]

Im Hinblick auf diese unterschiedlichen Entscheidungen vertreten wir die rechtliche Meinung, dass ein Geschäftsanteil ein Vermögensrecht ist, das in Geld dargestellt werden kann, dessen Wert daher in die Gütergemeinschaft gehört, wenn einer der Ehepartner den Geschäftsanteil in einer Gesellschaft während der Dauer der Ehe aus den Mitteln erwirbt, die in die Gütergemeinschaft gehören (z.B. gemeinsames Geld).

Wir sind der Ansicht, dass ein Geschäftsanteil nur dann einem Ehepartner gehört und nicht Bestandteil der Gütergemeinschaft ist, wenn der Geschäftsanteil ausschließlich aus den Mitteln des getrennten Eigentums eines Ehepartners erworben wurde.

Der Wert eines Geschäftsanteils, der in die Gütergemeinschaft gehört, wird deshalb bei der Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft in den Wert des gemeinsamen Vermögens miteingerechnet, der andere Ehepartner hat also Anspruch auf die Auszahlung eines entsprechenden Gegenwertes. Bei Festlegung des Wertes des Geschäftsanteils ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft entscheidend. Der Wert des Geschäftsanteils in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sollte als marktgerecht festgesetzt werden.

Ebenfalls werden alle Einnahmen, die sich aus dem Geschäftsanteil während der Gütergemeinschaft ergeben, als Bestandteil der Gütergemeinschaft angesehen.

Wenn die Beteiligung des Ehepartners – Gesellschafter einer Gesellschaft während ihrer Dauer erlischt und der Geschäftsanteil Bestandteil der Gütergemeinschaft war, wird Bestandteil der Gütergemeinschaft der ausgezahlte Vergleichsanteil. Das gleiche gilt bei der Übertragung eines Geschäftsanteils, der Bestandteil der Gütergemeinschaft ist, wenn das Entgelt, das für den Geschäftsanteil des Ehepartners – ehemaligen Gesellschafters ausgezahlt wurde, Bestandteil der Gütergemeinschaft bleibt.

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1. Beschluss des Verfassungsgerichts AZ III. US 399/2015 vom 18.8.2015

2. Entscheidung des Obersten Gerichts der SR AZ 2Cdo 168/2005 vom 31.3.2006

3. Entscheidung des Obersten Gerichts der SR AZ 6 Obdo 30/09 vom 26.11.2009

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