Czech Republic: Ab dem 1.1.2014 erhalten arbeitsunfähige Arbeitnehmer nur für die ersten 14 Tage ihrer Abwesenheit vom Arbeitsplatz eine Lohnfortzahlung seitens des Arbeitgebers.
Zum 31.12.2013 ist eine vorübergehende Regelung ausgelaufen, gemäß derer Arbeitgeber für die ersten 21 Tage einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit Lohnfortzahlung leisten mussten. Ab 2014 werden solche sog. „gehaltsgleichen Zahlungen“ bzw. „Lohnersatzzahlungen“ wieder auf die ersten 14 Kalendertage der Arbeitsunfähigkeit beschränkt, im Einklang mit § 192 des Arbeitsgesetzbuchs.
Arbeitnehmer, die 2014 krankgeschrieben wurden oder für die Quarantäne angeordnet wurde:
– haben ab dem 15. Tag der fortgesetzten Arbeitsunfähigkeit (Quarantäne) Anspruch auf Ausbezahlung von Krankengeld aus der Sozialversicherung (seitens des Kreissozialamts);
– erhalten während der ersten 14 Tage von ihrem Arbeitgeber Lohnersatzzahlungen.
Im Übrigen gilt auch weiterhin, dass die arbeitgeberseitige Lohnfortzahlung nur für diejenigen Tage erfolgt, die für den betreffenden Arbeitnehmer auch tatsächlich Arbeitstage gewesen wären, und dass für die ersten drei Arbeitstage kein Lohn-/Gehaltsausgleich gewährt wird (genauer gesagt ist diese Karenzregelung auf die ersten 24 Stunden des Fernbleibens des erkrankten Arbeitnehmers von den von ihm zu leistenden Arbeitsschichten beschränkt). Wo der Arbeitnehmer in Quarantäne beordert wurde, muss ab dem allerersten Arbeitstag Lohn- bzw. Gehaltsausgleich gezahlt werden.
Bei Fällen, die um den Jahreswechsel 2013/2014 herum zu liegen kommen, ist sorgfältig zu beachten, welche Vorschriften zur Anwendung kommen: eine in 2013 eingetretene und bis 2014 fortdauernde Arbeitsunfähigkeit bedeutet, dass der Arbeitnehmer für die ersten 21 Tage der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber hat. Krankengeld wird dann erst ab dem 22. Tag der Arbeitsunfähigkeit gezahlt. Falls der Arbeitnehmer erst 2014 krankgeschrieben wurde, dann zahlt der Arbeitgeber nur für die ersten zwei Wochen Lohn-/Gehaltsausgleich.