Ungarn: Fusionsanmeldung kann wegen bedingtem Vertrag nicht abgelehnt werden

Ab 1. Januar 2020 gilt eine geänderte Praxis der Wettbewerbsbehörde in Bezug auf Fusionsanmeldungen

Auf Grund des Gesetzes Nr. LVII aus dem Jahre 1996 über das Verbot des unlauteren Marktverhaltens und der Wettbewerbsbeschränkung, m.a.W. des Wettbewerbsgesetztes sind die Unternehmen bei Überschreitung bestimmter Schwellenwerte verpflichtet, ihre Fusion der Wettbewerbsbehörde (GVH) anzumelden., Dies gilt auch für Fälle, in denen es nicht eindeutig ist, ob die Fusion den Wettbewerb in dem betroffenen Markt erheblich einschränkt oder nicht. GVH nimmt die Fusion zur Kenntnis, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, oder lehnt sie ab, wenn sie den Wettbewerb in dem betroffenen Markt erheblich einschränkt.

Nach dem Wettbewerbsgesetz kann die Anmeldung nach dem frühesten folgender Ereignisse eingereicht werden: (i) Veröffentlichung der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes bezüglich der Fusion, (ii) Abschluss des Vertrags, (iii) Erwerb des Kontrollrechts. Wurde die Anmeldung früher eingereicht, wurde die Anmeldung abgelehnt. Entrichtete Gebühren (von HUF 1.000.000,- (ca. EUR 2 950,-) wurden nur zur Hälfte zurückerstattet. Dementsprechend ist die Frage der verfrühten Antragstellung auch hinsichtlich der Kosten relevant, wenn der Vertrag unter einer Bedingung abgeschlossen wird.

Um die Rechtssicherheit zu erhöhen, hat GVH eine unverbindliche Mitteilung mit Hinweisen zu den Details der Fusionsanmeldung und deren Zeitpunkt veröffentlicht.

Vor dem 1. Januar 2020 wurde die Anmeldung als verfrüht qualifiziert, wenn die Parteien den Vollzug der Fusion an eine Bedingung geknüpft haben, deren Erfüllung ausschließlich in ihrer Hand lag, und somit der Vollzug in Frage gestellt werden konnte.

Nach Überprüfung der Erfahrungen der vergangenen Jahre und Einholung von Expertenmeinungen ist GVH nunmehr zum Schluss gekommen, dass für den Fall des Bestehens einer finalen Willensübereinstimmung zwischen den Parteien in Bezug auf die Fusion ab dem 1. Januar 2020 eine vertragliche Bedingung gleich welcher Art, die den Vollzug der Fusion eventuell in Frage stellen kann, nicht mehr zu prüfen ist. Nach der Begründung sei davon auszugehen, dass es den auf die Fusion hinwirkenden Parteien nicht unmöglich gemacht werden soll, im Interesse der schnellstmöglichen endgültigen Entscheidung über die Fusion die Gefahr einzugehen, bei Nichterfüllung einer Bedingung die Fusionsanmeldung eventuell unnötig eingereicht zu haben. Entsprechend kann ab dem 1. Januar 2020 eine vertragliche Bedingung keinen Grund für die Ablehnung der Fusionsanmeldung wegen Vorzeitigkeit darstellen.

Quelle: Gesetz Nr. LVII aus dem Jahre 1996 über das Verbot des unlauteren Marktverhaltens und der Wettbewerbsbeschränkung;
Mitteilung Nr. 1/2019 des Vorsitzenden der Wettbewerbsbehörde und des Vorsitzenden des Wettbewerbsrates über einzelne Rechtsanwendungsfragen im Zusammenhang mit dem Fusionskontrollverfahren 

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