Finanzämter können ab dem 1. Januar 2015 neue Bußgelder verhängen

Czech Republic: Das Finanzamt kann neuerdings wg. der Nichterfüllung von Pflichten nichtfinanzieller Natur ein Bußgeld von bis zu 500.000 CZK verhängen

Zum 1. Januar 2015 haben die Finanzämter neue Kompetenzen erlangt, wenn es um die Ahndung von Steuersünden geht: sie können jetzt ein Bußgeld von bis zu 500.000 CZK gegen Steuerzahler verhängen, die Pflichten anderer als finanzieller Natur nicht nachkommen. Konkret lässt sich dieses Bußgeld in folgenden Fällen verhängen – Nichterfüllung von Registrierungs- oder Meldepflichten oder anderen pflichtigen Bekanntmachungen, die vom Gesetz oder der Finanzbehörde vorgeschrieben sind, sowie die Nichterfüllung von Aufzeichnungs- oder anderen Beweispflichten, die vom Gesetz oder der Finanzbehörde vorgeschrieben sind. Im Gesetz heißt es, bei der Bemessung des Bußgelds wg. Nichterfüllung von Pflichten anderer als finanzieller Natur solle die Finanzbehörde darauf bedacht sein, dass das Bußgeld nicht im groben Missverhältnis zur Bedeutung der Pflicht, gegen die verstoßen wurde, steht, bzw. zur Schwere der sich hieraus für den Fiskus ergebenden Folgen.

Zu einem weiteren neuen Bußgeld kann das Finanzamt greifen, falls der Steuerzahler bestimmte vorgegebene Eingaben nicht wie vorgeschrieben elektronisch tätigt. Diese Gebühr beträgt pauschal 2 000 CZK pro Eingabe. Falls die nichtelektronische Eingabe die Steuerverwaltung erheblich erschweren sollte, kann die Finanzbehörde außerdem ein weiteres Bußgeld in einer Höhe von bis zu 50 000 CZK verhängen.

Neben den o.g. Neuerungen gilt auch weiterhin die Regelung betreffend Bußgelder für die verspätete Einreichung bzw. Nichteinreichung von Steuererklärungen mit mehr als 5 Werktagen Verzug, die in folgender Höhe verhängt werden:
– 0,05 % der bemessenen Steuer/des Steuerabzugs für jeden weiteren Verzugstag, höchstens aber 5 % der bemessenen Steuer/des Steuerabzugs;
– 0,01 % des bemessenen steuerlichen Verlusts für jeden weiteren Verzugstag, höchstens aber 5 % des bemessenen steuerlichen Verlusts;
wobei das Bußgeld bei einem Höchstbetrag von 300 000 CZK gedeckelt ist.

Unverändert gelten außerdem das sog. Pönale bzw. der Steuermahnbetrag i.H.v. 20 % bei der Nachbemessung von Steuer (also der Erhöhung der Steuerschuld bzw. der Minderung der Abzüge) und der Verzugszins bei verspäteter Erstattung der Steuerschuld in Höhe des Repo-Satzes der Tschechischen Nationalbank (ČNB) plus 14 Prozentpunkte, der beginnend mit dem fünften Werktag des Verzugs erhoben wird.

Wie aus dem Vorstehenden ersichtlich, können die finanziellen Konsequenzen für Steuerzahler, die aus irgendeinem Grund keine Steuererklärung abgeben, geradezu vernichtend sein.

Ein kleines Trostpflaster für Steuerzahler ist womöglich ein neues Recht auf Entschädigung in den Fällen, in denen das Finanzamt sie übermäßig hinhält, wenn es um die Vorsteuererstattung geht. In Zukunft werden dem Steuerzahler nämlich kraft Gesetzes automatisch Zinsen auf den Erstattungsbetrag zuerkannt, falls die behördlichen Maßnahmen zur Ausräumung von Zweifeln länger als 5 Monate dauern, und zwar beginnend mit dem sechsten Monat – in Höhe des Repo-Satzes der ČNB plus ein Prozentpunkt.

Quelle: Abgabenordnung (Ges. Nr. 280/2009 Slg.)

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