Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen in Lettland – Änderungen

Lettland: Am 1. Mai 2014 treten in Lettland neue Regelungen bezüglich Erwerbs von landwirtschaftlichen Flächen in Kraft.

 

Am 1. Mai 2014 treten in Lettland neue Regelungen bezüglich Erwerbs von landwirtschaftlichen Flächen in Kraft.

Seit dem EU-Beitritt gelten in Lettland bestimmte Einschränkungen für die natürlichen und juristischen Personen anderer Staaten, landwirtschaftliche Grundflächen zu erwerben. So konnten, z.B., Staatsangehörige anderer EU-Mitgliedstaaten nur dann landwirtschaftliches Land erwerben, wenn der Käufer als eigenständiger Landwirt in Lettland eingetragen, mindestens drei Jahre ununterbrochen in Lettland aufgehalten und mindestens drei Jahre ununterbrochen als Landwirt tätig gewesen ist. Auch Gesellschaften, die das Land kaufen wollten, mussten bestimmte Voraussetzungen erfüllen, indem, z.B., deren Stammkapital mindestens zu 50 % lettischen Staatsangehörigen oder Staatsangehörigen anderer EU-Mitgliedstaten gehören musste. Ab dem 1. Mai 2014 gelten in Lettland für die Staatsangehörige anderer EU-Mitgliedstaten dieselben Regeln wie für die Staatsangehörige Lettlands. Es werden jedoch neue Einschränkungen geplant, die sowohl auf die Staatsangehörige Lettlands, als auch auf die Staatsangehörige anderer Ländern gleichermaßen Anwendung finden würden. Angesichts des angeblich hohen Anteils von spekulativen Geschäften mit landwirtschaftlichen Flächen in Lettland, indem zahlreiche Gesellschaften – oft mit einem ausländischem Kapital – landwirtschaftliche Flächen allein wegen deren verhältnismäßig niedrigem Preis als ein zukunftsorientiertes Investitionsobjekt erwerben, ohne dabei eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben zu wollen, hat sich die Regierung Lettlands beschlossen, Gesetzesänderungen zu verabschieden, die solche Praxis einschränken soll. Laut den erarbeiteten Gesetzesänderungen werden in der Zukunft nur solche natürliche oder juristische Personen landwirtschaftliche Flächen erwerben können, die mindestens die letzten drei aufeinanderfolgenden Jahre Einkommen aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit generiert haben und den Kriterien für den Erhalt der einheitlichen Flächenzahlungen entsprechen, sowie sich verpflichtet haben, die zu erwerbende landwirtschaftliche Fläche ausschließend für den landwirtschaftlichen Zweck zu benutzten. Bei den juristischen Personen kommt noch dazu die Voraussetzung, dass der jeweilige Unternehmen Arbeitnehmer mit einer landwirtschaftlichen Ausbildung beschäftigt oder dass deren Mehrheits-Gesellschafter über eine landwirtschaftliche oder dieser vergleichbare Ausbildung verfügt. Es ist geplant, dass die genannten Gesetzesänderungen am 1. Mai 2014 in Kraft treten werden.

Quelle: Gesetz über Privatisierung von Grundflächen in ländlichen Gebieten

Kārlis Sviķis
 
 
 
 
Ansprechpartner in Riga
Kārlis Sviķis
Tel.: +371 67770504
 
 

Newsletter abonnieren

Wenn Sie den Newsletter abonnieren, stimmen Sie zugleich unseren Datenschutzbedingungen zu.