Erneute Novellierung des Datenschutzgesetzes

Slowakei: Am 3. April 2014 hat der Nationalrat der SR eine Novelle des Datenschutzgesetzes verabschiedet.

Am 3. April 2014, nicht einmal ein Jahr nach der umfassenden Änderung im Bereich des Schutzes der personenbezogenen Daten, hat der Nationalrat der SR eine Novelle des Datenschutzgesetzes verabschiedet. Die Änderungen treten am 15. April in Kraft.

Die Novellierung soll vor allem die administrative Belastung der Unternehmer, die das neue Gesetz mit sich gebracht hat, senken. Konkret handelt es sich um folgende Änderungen:

Die Pflicht, über eine eigene Sicherheitsrichtlinie zu verfügen, wird aufgehoben. Wenn also eine Gesellschaft die personenbezogenen Daten auf einem Computer ohne Internetanschluss verarbeitet und diese Daten nicht als empfindlich eingestuft werden (z.B. Geburtsnummer oder Foto), muss sie keine Sicherheitsrichtlinie ausarbeiten. Die Pflicht, ein sog. Sicherheitsprojekt auszuarbeiten, besteht allerdings auch weiterhin.

Zu Änderungen kommt es auch bezüglich der Informationspflicht des Unternehmers als der verantwortlichen Stelle in Bezug auf die Betroffenen, deren personenbezogene Daten er verarbeitet. Die Novelle bestimmt neue Ausnahmen von dieser Pflicht.

Abgeschwächt wird auch die bislang relativ strikt geregelte Pflicht der Belehrung der ermächtigten Personen, wobei es sich hier jedoch weitestgehend um kosmetische Änderungen handelt.

Aufgehoben wird die Pflicht, einen Datenschutzbeauftragten im Betrieb zu bestimmen, dessen Bestellung ist fakultativ. Neu ist, dass auch der Geschäftsführer selbst der Datenschutzbeauftragte sein kann. Wenn jedoch ein Unternehmer keinen Datenschutzbeauftragten bestellt, ist er verpflichtet, bestimmte seiner Informationssysteme bei der Datenschutzbehörde zu registrieren. Eine solche Pflicht führt die Novelle etwa in Bezug auf Kameras ein. Die Meldepflicht in Bezug auf die Informationssysteme unterliegt keiner Verwaltungsgebühr.

Die Auferlegung von Bußgeldern für die Verletzung des Datenschutzgesetzes wird erneut fakultativ. Das heißt, dass die Datenschutzbehörde bei der Verletzung des Gesetzes ein Bußgeld auferlegen kann, aber nicht muss. Des Weiteren wird der Höchstbetrag des möglichen Bußgeldes gemindert.

Für Unternehmer ist sicher auch die Verlängerung der Frist für die Übereinstimmung des Vertrags mit dem Auftragsverarbeiter mit dem neuen Gesetz erfreulich, und zwar von einem auf nun zwei Jahre.

 

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