Erklärung steuerbefreiter Einkünfte

Czech Republic: Seit Januar 2015 besteht eine Meldepflicht für steuerbefreite Einkünfte über 5 Millionen Kronen

Ein Änderungsgesetz zum Einkommensteuergesetz hat mit Wirkung ab 2015 eine Pflicht für natürliche Personen eingeführt, steuerbefreites Einkommen bei den Finanzbehörden anzuzeigen, sobald dieses einen Betrag von 5 Millionen CZK übersteigt. Jedes steuerbefreite Einkommen ist gesondert zu beurteilen. Am häufigsten wird es sich dabei um Erträge aus dem Verkauf von Immobilien, Geschäftsanteilen, Wertpapieren usw. handeln. Erträge, die das Finanzamt selbst aus den verfügbaren Aufzeichnungen und Erklärungen ermitteln kann und die es an der Amtstafel zum öffentlichen Aushang bringt, müssen nicht angezeigt werden. Die Meldung hat innerhalb der Frist für die Abgabe der Steuerklärung für denjenigen Bemessungszeitraum zu erfolgen, in dem der Steuerzahler das relevante Einkommen erhalten hat. Diese Meldepflicht greift erstmals für Einkommen, welches nach Inkrafttreten des Änderungsgesetzes erwirtschaftet wurden, d.h. seit dem 1. Januar 2015. Die Nichterfüllung der Meldepflicht kann mit einem Bußgeld von bis zu 15% des nicht gemeldeten Einkommens geahndet werden. Die Erfüllung der Pflicht zur Erklärung steuerbefreiter Einkünfte ist nicht an einen pflichtig vorgeschriebenen Vordruck bzw. ein bestimmtes Formular gebunden.

Quelle: EStG-cz (Ges. Nr. 586/1992 Slg.)

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