Ein neues Rechtsinstitut im ungarischen Recht: die Restrukturierung

Ungarn: Eine weitere Rettungsleine für ungarische Firmen am Rande der Insolvenz

Ein neues Verfahren zur Stabilisierung der finanziellen Situation von Unternehmen, die am Rande der Insolvenz stehen, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft. Dadurch wurde die EU-Richtlinie zur Restrukturierung in ungarisches Recht umgesetzt. Die Regelung hat zum Ziel, dass Unternehmen trotz finanzieller Schwierigkeiten fortbestehen und mit den Gläubigern einen Restrukturierungsplan vereinbaren und umsetzen, um ein mögliches Konkurs- oder Insolvenzverfahren zu verhindern.

Das Verfahren hat viele Ähnlichkeiten mit dem Reorganisationsverfahren (s. unseren letzten Newsletter). Obwohl sie einen ähnlichen Zweck haben und für einen Zeitraum (07. 01 2021- 31. 12. 2022) parallel laufen, enthalten sie unterschiedliche Regeln. Eine Reorganisation von einem Unternehmen kann im Fall der drohenden Insolvenz zur Anwendung kommen, während eine Restrukturierung bei einer wahrscheinlichen Insolvenz angewendet werden kann. Die beiden Begriffe sind gesetzlich nicht voneinander abgegrenzt und es besteht auch noch keine Rechtsprechung hierzu. Das Reorganisationsverfahren ist aber ein schnelles und strickeres Verfahren, dessen Zielgruppe die stärker in Not geratenen Unternehmen sind. Dementsprechend unterliegt es strengeren Verfahrensregeln und rechtlichen Bedingungen.

Die Verfahren dürfen nicht kombiniert werden, deshalb muss unter Berücksichtigung der Unterschiede entschieden werden, welches Verfahren für den Fortbestand des Unternehmens besser ist.

Der große Unterschied zwischen den beiden Verfahren ist das Moratorium, beginnend mit seiner Anordnung. Im Falle eines Reorganisationsverfahrens ist der Standpunkt des Gutachters (Nemzeti Reorganizációs Nonprofit Kft.) maßgeblich: wenn das Unternehmen von ihm als tauglich erachtet wird, ordnet das Gericht ein Moratorium an.

Im Gegensatz dazu wird das Moratorium im Falle einer Restrukturierung vom Gericht auf Antrag des Schuldners maximal bis 1 Jahr und auch kurzzeitig angeordnet (für alle Gläubiger oder nur für die betroffenen Gläubiger). Der Schuldner entscheidet, mit welchen Gläubigern er verhandelt und wen er in das Verfahren einbezieht. Während des gesamten Verfahrens findet eine enge gerichtliche Kontrolle statt, wobei der Restrukturierungsplan ebenfalls vom Gericht genehmigt wird.

In beiden Verfahren ist eine anwaltliche Vertretung vorgeschrieben, sodass die Unternehmen ihre Berater vor der Entscheidung für das Verfahren konsultieren können.

Quelle:Gesetz Nr. LXIV. aus dem Jahr 2021 über die Restrukturierung und Änderung bestimmter Gesetze zum Zweck der Rechtsangleichung,
Regierungsverordnung Nr. 345/2021 (VI. 18.) Korm. über die unterschiedliche Anwendung des Gesetzes XLIX aus dem Jahr 1991 über das Vergleichsverfahren und das Konkursverfahren und des Gesetzes V aus dem Jahr 2006 über die Firmenpublizität, das handelsgerichtliche Verfahren und die Liquidation,
Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates

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