Diskriminierung im Rahmen des vereinfachten Ausschreibungsverfahrens unterhalb der Schwellenwerte

Czech Republic: Tschechisches Kartellamt nimmt zur wiederholten Einladung desselben Bieterkreises Stellung

Am 12.09.2014 erließ der Vorsitzende des Amts zum Schutz des Wettbewerbs (ÚOHS) als Berufungsinstanz eine Entscheidung (R406/2013), in der er die vorausgegangene erstinstanzliche Entscheidung des ÚOHS (S307/2013) bestätigte und damit bekräftigte, dass weder die Elektronisierung von Vergabeverfahren noch die vollständige und fristgerechte Veröffentlichung und Zugänglichmachung von Vergabeunterlagen eine Rechtfertigung dafür liefern kann, gegen die Bestimmung des § 38 Abs. 3 (vormals Abs. 4) der Vergabeordnung zu verstoßen, die es Vergabestellen, welche einen öffentlichen Auftrag im vereinfachten Verfahren unter den Schwellenwerten vergeben, untersagt, wiederholt denselben Kreis von Interessenten einzuladen. Zwar erlaubt es die zit. Bestimmung in begründeten Fällen, wiederholt denselben Kreis von Interessenten zur Abgabe von Angeboten aufzufordern (z.B. dort, wo der Gegenstand des öffentlichen Auftrags dies rechtfertigt); wenn aber kein guter Grund vorliegt, handelt es sich um eine Verletzung der Vergabeordnung, die – laut ÚOHS-Vorsitzenden – gegebenenfalls die Auswahl des günstigsten Angebots im Sinne d. Best. d. § 120 Abs. 1 Buchst. a) der Vergabeordnung beeinflusst. Grund dafür ist die bevorzugte Behandlung, die den gesondert aufgerufenen Bietern zuteil wird, insofern als sie von der Eröffnung des Vergabeverfahrens stets verlässlich erfahren und die Vergabedokumentation vorgelegt bekommen, ohne dass sie irgendwelche Recherchen anstellen müssten. Andere Interessenten müssen entweder aktiv die veröffentlichten Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten im vereinfachten Verfahren unter den Schwellenwerten verfolgen, oder sie erfahren nichts von dem zur Vergabe gelangten Auftrag, was nicht nur als Verstoß gegen § 38 Abs. 3 der Vergabeordnung zu werten ist, sondern zugleich auch als Verletzung des Transparenzgrundsatzes sowie des Diskriminierungsverbots im Sinne d. Best. d. 6 der Vergabeordnung.

Quelle: ÚOHS-R406/2013/VZ-19255/2014/310/PMo

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