Die Spezifika und Vorteile der SICAV

Czech Republic: Aktiengesellschaft mit variablem Grundkapital dürfte das Interesse von Anlegern beleben

Eine der Neuheiten im tschechischen Recht ist seit Januar 2014 die Aktiengesellschaft mit variablem Grundkapital (auch als SICAV bekannt, nach der französischen Bezeichnung Societe d’Investissement A Capital Variable). Der hinter der Einführung der SICAV in die tschechische Rechtsordnung steckende Hauptgedanke bestand darin, den rechtlichen Rahmen für kollektive Anlagen dem im Ausland üblichen Standard näher zu bringen und damit die Tschechische Republik aus Anlegersicht attraktiver zu machen.

Die SICAV ist im Grunde eine Aktiengesellschaft, freilich mit bestimmten Spezifika, die sich aus dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften und Anlagefonds ergeben. Im Übrigen richtet sich die SICAV nach der allgemeinen Regelung von Aktiengesellschaften, die im Kapitalgesellschaftsgesetz enthalten ist. Das sogenannte monistische Führungssystem ist für die innere Struktur der SICAV pflichtig vorgeschrieben. Die SICAV gibt zwei Arten von Aktien heraus: Gründeraktien und Anlegeraktien. Ins Handelsregister wird als eingetragenes Grundkapital nur der mit der Zeichnung von Gründeraktien aufgebrachte Betrag eingetragen. Die Zeichnung und die Rücknahme von Anlegeraktien hat also keinen Einfluss auf das eingetragene Grundkapital und unterliegt deshalb auch nicht den allgemeinen Prinzipien und Regeln, die ansonsten auf Kapitalerhöhungen und -herabsetzungen Anwendung finden. Der Prozess ist deshalb nicht mit dem enormen Verwaltungsaufwand befrachtet, der bisher bei sämtlichen Änderungen des Grundkapitals von Aktiengesellschaften zu bewältigen war.

Ein zentrales Charakteristikum der SICAV ist sodann deren Fähigkeit, flexibel Subfonds einzurichten, die jeweils ihre eigene Investitionsstrategie verfolgen, was zugleich den Vorteil mit sich bringt, dass diese Subfonds in keiner Weise von Mindestkapitalanforderungen beschränkt sind (die sich nämlich nur auf die SICAV in ihrer Gesamtheit beziehen), und die Kapitalanforderungen auch bei der Gründung immer neuer Subfonds nicht zunehmen. Das Vermögen der einzelnen Subfonds ist buchhalterisch und vermögensrechtlich getrennt. Dies verschafft den einzelnen Subfonds und deren Anlegern rechtlichen Schutz insofern, als die Schulden, die dem einzelnen Subfonds aus seiner Investitionstätigkeit erwachsen, auch nur aus dem Vermögen dieses konkreten Subfonds bestritten werden können.

Neben allen diesen Vorteilen ist die SICAV aber vorläufig mit einer gewissen Unsicherheit befrachtet, was die Anwendung und Auslegung der einzelnen Bestimmungen dieses völlig neuen Rechts anbelangt. Erst die Praxis wird zeigen, bis zu welchem Grad die Neuregelung Kollektivanlagen in der Tschechischen Republik attraktiver gemacht hat.

Quelle: Ges. Nr. 240/2013 Slg., über Kapitalanlagegesellschaften und Anlagefonds

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