Czech Republic: Die auf Einkünfte aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen erhobene Quellensteuer kann in der Steuererklärung geltend gemacht werden
Seit dem 1. Januar 2014 gilt für Nebenbeschäftigungsvereinbarungen (Dohoda o provedení práce) ein höheres Limit für die Anwendung der Quellensteuer: anstelle von 5.000 CZK beträgt der Schwellenwert jetzt 10.000 CZK monatlich. Die Quellensteuer kommt zur Anwendung, solange die Vergütung nicht mehr als 10.000,- CZK im Monat beträgt und der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber keine sog. „Erklärung des Einkommensteuerzahlers“ unterzeichnet hat. Bisher war die Besteuerung mit Quellensteuer endgültig und der Steuerzahler konnte die von derartigen Einkünften einbehaltene Quellensteuer nicht in seiner Steuererklärung geltend machen. Neuerdings ist dies aber (für Einkünfte aus Nebenbeschäftigungsvereinbarungen) möglich.
Die Quellensteuer auf Nebenbeschäftigungsvereinbarungen (und auf Honorare aus künstlerischer o.ä. Tätigkeit) kann nur in der Steuererklärung für den Bemessungszeitraum 2014 geltend gemacht werden. Falls sich der Steuerzahler hierzu entschließt, wird die einbehaltene Quellensteuer auf seine Gesamtsteuerschuld angerechnet. Die Abgabe einer Steuererklärung dürfte in diesem Sinne für Personen mit niedrigeren Einkommen interessant sein, also z.B. für all diejenigen, deren Steuerschuld insgesamt gleich null ist, denn sie können dann die „Rückerstattung der einbehaltenen Steuer“ beanspruchen. Im Gegensatz dazu macht es für Personen mit höheren Einkommen womöglich keinen Sinn, bereits mit Quellensteuer belegte Einkünfte in der Steuererklärung auszuweisen, da deren Einkommen mit dem sog. Solidarzuschlag belegt ist.
Quelle: Einkommensteuergesetz (Ges. Nr. 586/1992 Slg.)