Die Privatinsolvenz – eine Lösung für Unternehmer?

Czech Republic: Die Privatinsolvenz („Entschuldung“) als Ausnahmelösung für Schuldner mit Verbindlichkeiten aus früherer unternehmerischer Betätigung

Die Privatinsolvenz (in tschechischer Rechtssprache als „Entschuldung“ bezeichnet) als eine von der Insolvenzordnung eingeführte Form des Insolvenzverfahrens war ursprünglich ausschließlich Privatleuten vorbehalten.   Gemäß der restriktiven Auslegung durch das Obergericht Prag durfte sie noch nicht einmal dazu verwendet werden, die Verbindlichkeiten einer Privatperson zu lösen, wenn diese Verbindlichkeiten aus einer seither eingestellten unternehmerischen Tätigkeit herrührten (vgl. KSPL 29 INS 252/2008). Im Laufe der Zeit gelangte der Oberste Gerichtshof dann aber schließlich zu der Auffassung, es sei unter bestimmten Umständen ein Privatinsolvenzverfahren auch dann statthaft, wenn die Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners zum Teil aus dessen früherer unternehmerischer Betätigung stammen (vgl. v.a. 29 NSČR 3/2009).

Diese nunmehr bereits gefestigte Entscheidungspraxis des Obersten Gerichtshofs wurde vom Gesetzgeber aufgegriffen und zum Anlass genommen, mit Wirkung zum 1.1.2014 die Bestimmung des § 389 der Insolvenzordnung neu zu fassen. Die Bestimmung des § 389 Abs. 2 InsO-cz bestimmt nunmehr, dass Unternehmerschulden einem Privatinsolvenzverfahren (zwecks Lösung der Insolvenz bzw. drohenden Insolvenz eines Nichtunternehmers) dann nicht entgegenstehen, wenn (i) der Gläubiger, um dessen Forderung es geht, damit einverstanden ist, oder (ii) es sich um eine Forderung handelt, die im vorausgegangenen, mangels Masse eingestellten Konkurs nicht befriedigt wurde, oder (iii) es sich um einen gesicherten Gläubiger handelt. Damit ist die Privatinsolvenz ein zugängliches Instrument in den Fällen, in denen ein aktuell nicht unternehmerisch tätiger Schuldner von „Altlasten“ aus seiner vorausgegangenen Unternehmertätigkeit geplagt wird. Allerdings hat der Gesetzgeber das Prinzip gewahrt, wonach Forderungen aus unternehmerischer Tätigkeit höheren Schutz genießen. Schuldnern (insbesondere Gewerbetreibenden) ist es von daher verwehrt, ihren Betrieb mit dem Hintergedanken und Vorsatz einzustellen, man könne sich damit aus der eigenen Erfolglosigkeit im Wege der Privatinsolvenz „herauswinden“, solange nicht dafür gesorgt ist, dass sämtliche gewerblichen Verbindlichkeiten ordentlich befriedigt werden, es sei denn, die Privatinsolvenz ist wg. der völlig unzureichenden Vermögenssituation des Schuldners die Ultima Ratio.

David Fechtner, spolupracující advokát

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